"Eine Person kann sich, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken." So das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Fall zu Google. Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH die Existenz eines „Rechts auf Vergessen“.
Die Pressemitteilung des Gerichtshofs finden Sie hier und das Urteil hier.