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Amt für Volkswirtschaft
01.01.2016

Änderung Art. 39 MSchG – Vertreter

Fremdsprachige Waren- und Dienstleistungslisten

Fremdsprachige Waren- und Dienstleistungslisten (WDL) können nicht das Erfordernis der WDL nach Art. 3 Markenschutzverordnung bzw. Art. 4 Designverordnung erfüllen. Dies bedeutet, dass die Nachreichung der gesetzlich geforderten deutschen Fassung einer fremdsprachigen WDL die Verschiebung des Hinterlegungsdatums zur Folge hat.

 

Änderung Art. 39 MSchG – Vertreter

Mit 1.1.2016 tritt die Abänderung des Art. 39 MSchG in Kraft. Gemäss Abs. 2 können jetzt Antragsteller aus EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz lediglich einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, die Benennung eines Vertreters im Sinne von Abs. 1 ist hier nicht erforderlich.

Für Antragsteller aus Drittstaaten bleibt das Vertretererfordernis unverändert bestehen, d.h. es muss ein inländischer Patent- bzw. Rechtsanwalt bestellt werden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die amtlichen Antragsformulare angepasst werden müssen. Aufgrund von Prozessverzögerungen bittet das AVW um Nachsicht, wenn diese zum 1.1.2016 noch nicht aktualisiert worden sind. Allerdings gibt es bei den bestehenden Formularen eine Möglichkeit unter Anmerkung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Zustellungsbevollmächtigten handelt. Wir bitten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

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