Mitteilung
Die Regierung hat in Ihrer Sitzung vom 28. Mai 2013 (LNR 2013-266 BNR 2013/927) die Einführung des neuen Koordinaten-Bezugsrahmens LV95 in der Amtlichen Vermessung beschlossen und das Amt für Bau und Infrastruktur mit der Umsetzung beauftragt. Gemäss Regierungsbeschluss sind sämtliche Daten der Amtlichen Vermessung bis Ende Februar 2014 auf LV95 umzustellen. Die Umstellung auf den neuen Bezugsrahmen macht die Neuberechnung der Grundbuchflächen mit den neuen Koordinatenwerten notwendig. Dadurch kommt es bei ca. 10% der Grundstücke zu kleinen Änderungen gegenüber den bestehenden Grundbuchflächen.
Ebenfalls mit dem Regierungsbeschluss vom 28. Mai 2013 wurden beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, die auf dem neuen Bezugsrahmen basierenden Flächen zur Eintragung im Grundbuch angemeldet.
Die Eintragung der neuen Grundstücksflächen im Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, erfolgt nach Abschluss der vermessungstechnischen Umstellungsarbeiten gemäss folgendem Zeitplan:
- Gemeinde Vaduz: 04.11.2013
- Gemeinde Ruggell: 04.11.2013
- Gemeinde Schaan: 16.01.2014
- Gemeinde Gamprin: 16.01.2014
- Gemeinde Balzers: 16.01.2014
- Gemeinde Mauren: 13.02.2014
- Gemeinde Schellenberg: 13.02.2014
Die betroffenen Eigentümer werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass ab diesen Terminen bei Grundstückgeschäften ausschliesslich die neuen Grundbuchflächen zu verwenden sind. Bei Verwendung der alten Grundbuchflächen wären die Grundstückgeschäfte erforderlichenfalls zur Verbesserung zurückzustellen.
In den Gemeinden Planken, Eschen, Triesen und Triesenberg sind derzeit Erneuerungen der Grundbuchvermessungsoperate im Gang. In diesen Gemeinden erfolgt die Umstellung auf den neuen Bezugsrahmen daher im Zuge der Erneuerungsarbeiten. Die neuen Flächen werden unmittelbar nach Abschluss der Erneuerung im Grundbuch eingetragen.
Die Flächenvergleichlisten mit der Angabe der Grundbuchfläche und der neuen Grundstücksfläche im Bezugsrahmen LV95 ist unter hier einsehbar.
Umstellung des Bezugsrahmens auf LV95
Der neue Bezugsrahmen LV95 basiert auf der mit GPS-Messungen erstellten Landesvermessung von 1995, welche die alte vermessungstechnische Grundlage aus dem Jahr 1903 ablöst. Mit der Umstellung auf den neuen Bezugsrahmen ändern sich die Koordinatenwerte der Grenzpunkte geringfügig. Dadurch kommt es bei der Neuberechnung der Flächen bei ca. 10% der Grundstücke zu kleinen Änderungen gegenüber den bestehenden Grundbuchflächen. Bei den Differenzen handelt es sich meistens um Rundungsdifferenzen. Da die Grundstücksfläche im Grundbuch lediglich beschreibenden Charakter hat und die Grundstücksgrenzen vor Ort keine Änderungen erfahren, sind die Grundeigentümer nicht in Ihren Eigentumsrechten berührt. Allfällige Anpassungen der Einträge im Grundbuch werden deshalb von Amtes wegen vollzogen.
Rechtliche Hinweise
Gemäss Art. 50 Abs. 3 der Verordung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV), LGBl. 2005/152 idgF, sind dem Eigentümer bei Erneuerungen in geeigneter Form und dem Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitzuteilen.
Die Flächenänderungen können nicht Gegenstand von Einsprachen sein, da sich der Grenzverlauf durch die Erneuerung des Vermessungswerkes nicht verändert. Grundbuchrechtlich ist das Flächenmass ein beschreibender Bestandteil zum Grundstück, das nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt.
Amt für Bau und Infrastruktur, Fachbereich Vermessung und Geoinformation
Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch
Vaduz, 08. Oktober 2013