Per heute tritt die Abänderung der Datenschutzverordnung (DSV) vom 20. Mai 2014 in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen:
- Neu ist ein Inhaber einer Datensammlung unter bestimmten Voraussetzungen von der Meldepflicht zum Register der Datensammlungen ausgenommen, wenn er ein Datenschutz-Gütesiegel erworben hat.
- Der Anhang 1 - die Liste der Staaten, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten - wurde ergänzt.
- Die Ausführungsbestimmungen zur Datenbekanntgabe ins Ausland wurden angepasst.
Diese und diverse kleinere Anpassungen wurden aufgrund der letzten Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Inkrafttretens der Datenschutz-Zertifizierungsverordnung (1. Februar 2014) notwendig.
Diese Gelegenheit wurde ausserdem genutzt, um Anpassungen an die Praxis und die Rechtsprechung vorzunehmen. Hervorzuheben sind hier folgende Änderungen:
- Das Auskunftsrecht für Angehörige von verstorbenen Personen entfällt.
- Für aufwändige Auskunftsbegehren kann - auf vorherige Information hin - ein Unkostenbeitrag verrechnet werden. Der maximal erlaubte Betrag wurde neu auf CHF 200.- (vorher CHF 300.-) gesenkt.
- Die Datenschutzstelle erhält neu die Möglichkeit, für Stellungnahmen eine Gebühr zu erheben.
Bei den technischen und organisatorischen Massnahmen wurden zusätzlich zu den bereits in Art. 9 DSV vorhandenen drei "klassischen" Schutzzielen der IT-Sicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) spezifische Schutzziele für den Datenschutz (Intervenierbarkeit, Nichtverkettbarkeit und Transparenz) begrifflich eingeführt; diese waren bisher aus den allgemeinen Bestimmungen ableitbar.
Die Verordnung über die Abänderung der DSV finden Sie hier.
Datenschutzstelle
01.07.2014