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01.12.2020

Ministerium für Gesellschaft aktualisiert Merkblatt zur Lohnabrechnung von Erwerbstätigkeiten mit geringen Arbeitspensen

Vaduz (ots) - In Liechtenstein sind grundsätzlich sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV-IV-FAK, ALV, Pensionskasse usw. sowie die Lohnsteuerabzüge abzurechnen und abzuführen. Des Weiteren besteht unter Umständen die Pflicht, eine Nicht- und/oder Betriebsunfallversicherung abzuschliessen, die Hälfte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ("Krankenkassenprämie") zu vergüten sowie eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Hierbei gelten verschiedene Voraussetzungen. So müssen beispielsweise die AHV-Beiträge nur bis 65 Jahre gezahlt werden, eine Nichtbetriebsunfallversicherung ist erst ab 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zwingend abzuschliessen, Pensionskassenbeiträge müssen erst ab CHF 13'920 Jahreseinkommen bezahlt werden usw. Zudem sind mehrere Behörden bzw. Stellen involviert, was für den Bürger einen hohen Aufwand verursacht.

Wer eine Reinigungsfachkraft oder eine Hilfe für Gartenarbeiten im Teilzeitpensum angestellt hat, weiss, dass die korrekte Abrechnung der Sozial- und Steuerabgaben nicht ganz einfach ist. Insbesondere bei der Anstellung von nur sehr kleinen Pensen, wie beispielsweise einer Reinigungskraft, die nur einen Tag in der Woche beschäftigt wird, erscheint der Aufwand für eine korrekte Abrechnung sehr hoch und kompliziert.

Merkblatt soll Abhilfe schaffen

Das Ministerium für Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereits in den Vorjahren einen Leitfaden betreffend die Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten sowie eine entsprechende Kurzzusammenfassung ausgearbeitet. Künftig wird nur noch eine Kurzversion bzw. ein Merkblatt veröffentlicht. Das für das Jahr 2021 aktualisierte Merkblatt ist nun auf der Homepage des Ministeriums unter

http://www.regierung.li/leitfaden-lohnabrechnung

verfügbar. Dieses Merkblatt wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall angepasst werden, sodass dem Bürger stets eine aktuelle Version zur Verfügung steht.

Pressekontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Manuel Frick, Generalsekretär
T +423 236 60 19

Quelle Presseportal Link zum Beitrag

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