Markenübertragung - Antrag auf Eintragung der Übertragung einer liechtensteinischen Marke
Einreichung
Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Voraussetzungen
Eine Marke kann übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
Notwendige Unterlagen und Informationen
- eine ausdrückliche Erklärung des/der bisherigen Inhabers oder Inhaberin oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf die erwerbende Person übergegangen ist;
- den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des/der Erwerbenden und gegebenenfalls seiner/ihrer Vertretung;
- bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.
Kosten
Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz
Kreditkarte oder Vorauskasse
Beachten
Im Onlineschalter finden Sie ein Muster für eine Übertragungserklärung.
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