Das Amt für Volkswirtschaft (AVW) legt für markenrechtliche Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren eine pauschale Parteientschädigung fest.
Künftig wird in Widerspruchsverfahren nach Art. 31a ff. MSchG sowie in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nach Art. 31e ff. MSchG für jeden vom AVW angeordnetem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'200 zugesprochen. Dies gilt auch für bereits hängige Verfahren. Für unaufgefordert eingereichte Eingaben wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Festsetzung der Höhe orientiert sich am schweizerischen Vergleichswert.
Mit der pauschalierten Festsetzung der Parteientschädigung wird dem gesetzlichen Anliegen Rechnung getragen, Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einfach, rasch und kostengünstig auszugestalten.