Der Interoperable Europe Act (IEA)

Verordnung (EU) 2024/903

Die Verordnung (EU) 2024/903 (Interoperable Europe Act; IEA) soll ein hohes Mass an grenzüberschreitender Interoperabilität im öffentlichen Sektor des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fördern. Ziel ist es, die Vereinbarkeit digitaler öffentlicher Dienste über Staats- und Verwaltungsgrenzen hinweg zu stärken und dadurch die Zusammenarbeit zwischen Behörden zu erleichtern.  

Was bedeutet “Interoperabilität”? 

Interoperabilität bezeichnet die Fähigkeit unterschiedlicher Organisationen und IT-Systeme, Informationen auszutauschen, zu verstehen und gemeinsam zu nutzen. Der IEA versteht unter grenzüberschreitender Interoperabilität die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse — unter Einhaltung der mit einer derartigen grenzüberschreitenden Interaktion verbundenen rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Anforderungen — miteinander zu interagieren (vgl. Art. 2 Nr. 1 IEA). 

Dabei geht es nicht nur um technische Schnittstellen, sondern auch um ein gemeinsames Verständnis von Daten, abgestimmte Verwaltungsabläufe und geeignete rechtliche Rahmenbedingungen. In Anlehnung an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF – European Interoperability Framework) werden entsprechend vier Ebenen unterschieden: 

  • Rechtliche Interoperabilität: Die Rechtsgrundlagen der beteiligten Staaten ermöglichen den Austausch und die Nutzung der Daten; 
  • Organisatorische Interoperabilität: Verwaltungsabläufe, Zuständigkeiten und Erwartungen der beteiligten Behörden sind aufeinander abgestimmt; 
  • Semantische Interoperabilität: Daten haben für alle Beteiligten dieselbe Bedeutung und Struktur – ein Begriff wie «Wohnsitz» oder «Unternehmen» wird also gleich verstanden und gleich erfasst; 
  • Technische Interoperabilität: Die IT-Systeme sind über geeignete Schnittstellen und Standards miteinander verbunden. 

Gerade im europäischen Binnenmarkt ist dies von Bedeutung: Unternehmen sind häufig in mehreren Staaten tätig, Bürgerinnen und Bürger arbeiten, studieren oder leben zunehmend grenzüberschreitend. Passen die digitalen Verwaltungssysteme nicht zusammen, müssen Nachweise mehrfach erbracht oder Daten manuell übertragen werden. Der IEA soll helfen, solche Hindernisse schrittweise abzubauen. 

Der IEA adressiert damit zudem eine zentrale Herausforderung der Verwaltungsdigitalisierung: Digitale öffentliche Dienste können ihr Potenzial nur ausschöpfen, wenn Daten, Prozesse, Zuständigkeiten und technische Systeme nahtlos zusammenspielen.  

Interoperabilität geht somit über den reinen Datenaustausch hinaus und schafft die Grundlage für effizientere, nutzerfreundlichere und konsistentere Verwaltungsleistungen. 

Kernpunkte des IEA sind: 

A. Strukturierte Zusammenarbeit der Verwaltungen 

Der IEA schafft einen gemeinsamen Rahmen, in welchem die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission ihre Arbeiten zur Interoperabilität koordinieren. Zentrales Steuerungsgremium ist der Beirat für ein interoperables Europa (Interoperable Europe Board; vgl. Art. 15 IEA), der u. a. die Agenda für ein interoperables Europa mit gemeinsamen Prioritäten beschliesst (vgl. Art. 19 IEA). Ergänzend steht die Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Interoperable Europe Community; vgl. Art. 16 IEA) allen interessierten Akteuren für Austausch und fachlichen Input offen. Jeder Mitgliedstaat benennt zudem eine oder mehrere zuständige Behörden für die Anwendung des IEA (vgl. Art. 17 IEA). 

Die Kommission überwacht die Umsetzung des IEA und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über den Stand der Interoperabilität in der Union (vgl. Art. 20 IEA). Den ersten Jahresbericht hat sie im Dezember 2025 vorgelegt. 

B. Verpflichtende Interoperabilitätsbewertungen 

Seit dem 12. Januar 2025 müssen Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen eine Interoperabilitätsbewertung durchführen. Das gilt immer dann, wenn sie neue verbindliche Vorgaben für grenzüberschreitende digitale Verwaltungsdienste einführen oder bestehende Vorgaben wesentlich ändern. Sie prüfen dabei vorab, ob die Dienste auch über Landesgrenzen hinweg gut zusammenarbeiten können. (vgl. Art. 3 IEA). Damit sollen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Datenaustausch frühzeitig – idealerweise bereits im Rechtsetzungs- oder Planungsstadium – erkannt werden («interoperable by design»). Das Ergebnis wird in einem Bericht festgehalten und veröffentlicht. 

C. Innovation und regulatorisches Lernen in Interoperabilitäts-Reallaboren 

Ein Weg, Interoperabilität in der Praxis zu erreichen, sind die sogenannten Interoperabilitäts-Reallabore (vgl. Art. 11 und 12 IEA). In ihnen können Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen neue Lösungen in einem kontrollierten Umfeld entwickeln, testen und gemeinsam mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden bewerten. Reallabore ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen bei grenzüberschreitenden Vorhaben und schaffen dabei einen Raum, um technische, organisatorische und regulatorische Fragestellungen unter realitätsnahen Bedingungen zu erproben. Die näheren Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb dieser Reallabore werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1420 festgelegt (dazu unten mehr). 

Der IEA schafft also einen Rahmen, in dem neue Ansätze nicht nur technisch getestet, sondern auch aus regulatorischer Sicht bewertet werden können. Die Reallabore dienen dabei als strukturierte Lernumgebungen für Behörden und Regulierungsstellen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Projekten können offene Rechts- und Umsetzungsfragen frühzeitig erkannt und adressiert werden. 

D. Transparenz, Austausch und Wiederverwendung 

Ein wesentliches Anliegen des IEA ist die Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen. Behörden sollen so von den Erfahrungen anderer Verwaltungen profitieren und Doppelentwicklungen vermeiden. Besonders bewährte und wiederverwendbare Lösungen kann der Beirat als «Lösung für ein interoperables Europa» empfehlen (vgl. Art. 6 IEA). Informationen über Reallabore und Projekte sollen über das Portal für ein interoperables Europa zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 12 Abs. 9 IEA; Art. 6 DVO (EU) 2025/1420). Das Portal ist keine Neuschöpfung: Die Kommission hat es im November 2024 aus der bestehenden Plattform «Joinup» weiterentwickelt (vgl. Art. 8 IEA). Erfolgreich entwickelte Lösungen sollen nach Möglichkeit unter offenen oder nicht restriktiven Lizenzbedingungen bereitgestellt werden, um deren Wiederverwendung zu erleichtern (vgl. Art. 4 IEA; ErwG 11 DVO (EU) 2025/1420). 

Im Dezember 2025 erhielten die ersten beiden Lösungen die zuvor genannte Empfehlung als «Lösung für ein interoperables Europa» des Beirats: 

  • Core Vocabularies: einfache, wiederverwendbare Datenmodelle für Grundbegriffe wie Person, Unternehmen, Adresse oder öffentliche Dienstleistung; 

  • DCAT-AP: ein gemeinsamer Standard zur Beschreibung von Datensätzen, damit etwa offene Verwaltungsdaten europaweit auffindbar sind. 

E. Datenschutz und rechtssichere Datennutzung 

Werden in Reallaboren personenbezogene Daten verarbeitet, verlangt der IEA die Einbindung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie klare rechtliche Rahmenbedingungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 3 und 6 IEA). Die Durchführungsverordnung konkretisiert diese Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und der Nutzung von Projektergebnissen ausserhalb der Testumgebung (vgl. Art. 15 Abs. 3 DVO (EU) 2025/1420). 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1420 zum IEA 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1420 vom 17. Juli 2025 konkretisiert die Vorgaben des IEA für die Einrichtung und den Betrieb von Interoperabilitäts-Reallaboren. Sie richtet sich in erster Linie an die beteiligten Behörden und regelt insbesondere die Einrichtung eines Reallabors durch Vereinbarung zwischen mindestens drei Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen, dessen Anmeldung über das Portal für ein interoperables Europa, die Aufgaben der Reallabor-Koordinatoren sowie Berichts- und Veröffentlichungspflichten. 

 

Auswirkungen auf Liechtenstein 

Der IEA wurde am 22. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist mit 11. April 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 12. Juli 2024 in der Europäischen Union. Die Pflicht der Einrichtungen der Union und der öffentlichen Stellen, Interoperabilitätsbewertungen durchzuführen (vgl. Art. 3 IEA), gilt seit dem 12. Januar 2025.  

Der IEA ist aufgrund der EWR-Mitgliedschaft für Liechtenstein relevant. Nach Übernahme des Rechtsakts in den EWR gelangen die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung interoperabler digitaler Dienste grundsätzlich auch in Liechtenstein zur Anwendung. Dies wird insbesondere in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, der Wiederverwendung bestehender Lösungen sowie der Erprobung innovativer digitaler Verwaltungsleistungen in Interoperabilitäts-Reallaboren Erleichterungen schaffen. Der IEA richtet sich dabei in erster Linie an öffentliche Verwaltungen. Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger begründet er keine unmittelbaren Pflichten, insbesondere keine Melde- oder Berichtspflichten. Sie profitieren vielmehr mittelbar von besser vernetzten digitalen Verwaltungsleistungen. 

Weiterführende Informationen bieten insbesondere das Portal für ein interoperables Europa mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zum IEA sowie die Informationsseite der Europäischen Kommission zum Interoperable Europe Act. 

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