Krankenversicherungspflicht für Personen mit Erwerbstätigkeit in Liechtenstein
Für Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen EU-/EWR-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnen, gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip. Sie unterstehen in der Regel der liechtensteinischen Krankenversicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf nichterwerbstätige Familienangehörige, soweit nach den anwendbaren internationalen Koordinierungsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit besteht.
Zum Nachweis der Krankenversicherungsansprüche im Wohnstaat wird das Formular S1 ausgestellt. Dadurch können Leistungen im Wohnstaat zulasten des zuständigen liechtensteinischen Krankenversicherers bezogen werden.
Personen mit EFTA-Staatbürgerschaft und Wohnsitz in der Schweiz, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.
Aufgrund der Vaduzer Konvention können die versicherten Personen medizinische Leistungen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein in Anspruch nehmen. Die Kostenübernahme richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Krankenversicherung und der Vaduzer Konvention.
Die konkrete Versicherungssituation hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Fragen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Gesundheit.
Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, unterstehen grundsätzlich der liechtensteinischen Krankenversicherungspflicht. Sie können jedoch von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in Liechtenstein befreien lassen, sofern sie in Österreich wohnen und dort über eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung verfügen. Dies gilt auch für nichterwerbstätige Familienangehörige.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beim Amt für Gesundheit einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, besteht die Krankenversicherungspflicht in Liechtenstein.
Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich verbindlich. Ein Widerruf der Befreiung ist in der Regel nur bei einem Arbeitgeberwechsel möglich.