Namensführung
Die Namensführung ist eine persönliche Angelegenheit, bei der die individuelle Situation der anfragenden Person wichtig ist. Gleichzeitig hat der Name aber auch eine wichtige rechtliche Ordnungsfunktion.
Zwecks Beachtung dieser Grundgedanken ist vom Zivilstandsamt (ZSA) immer eine einzelfallspezifische Prüfung vorzunehmen. Deshalb fokussieren sich die nachstehenden Ausführungen auf grundlegende Informationen rund um die Grundsätze und Möglichkeiten im liechtensteinischen Namensrecht sowie die jeweils relevanten Vorgehensweisen.
Im Fall von Anliegen oder Fragen rund um die Namensführung wird empfohlen, diese Ausführungen durchzulesen und erst darauf basierend allfällig weitere Schritte einzuleiten.
Die nachfolgenden Informationen sind zwecks leichtem Verständnis möglichst einfach dargestellt und berücksichtigen ausschliesslich das liechtensteinische Namensrecht.
In der Praxis müssen jeder Fall einzeln beurteilt und je nachdem allenfalls zusätzliche oder sogar abweichende Regelungen beachtet werden. Beispiel: Wenn im Rahmen einer Eheschliessung eine oder zwei Person(en) mit ausländischer Staatsbürgerschaft beteiligt ist/sind, gilt für diese Person(en) nicht die Namensführung nach liechtensteinischem, sondern nach dem Recht ihres Heimatstaates.
Im liechtensteinischen Namensrecht gilt der Grundgedanke, dass Namen zwar zur persönlichen Identität gehören, diese aber auch eine wichtige Ordnungsfunktion haben.
Dieser Grundgedanke wird auf folgende Art und Weise umgesetzt:
- Um Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und die Identifizierbarkeit von Personen im Rechtsverkehr sicherzustellen und das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, Justiz und Gesellschaft zu erfüllen, soll die Namensführung grundsätzlich konstant, verlässlich und nachvollziehbar sein.
- Aus diesen Gründen stehen der individuelle Wunsch oder das persönliche Bedürfnis nach einer bestimmten Namensführung nicht im Vordergrund. Ein Name kann daher nicht einfach nach Belieben geändert werden, eine blosse Unzufriedenheit oder ein spontaner Wunsch genügen nicht.
- Trotz der Wichtigkeit des öffentlichen Interesses muss es aber Möglichkeiten geben, dass gewisse Lebenssituationen nach entsprechender Prüfung zu einer sachlich gerechtfertigten Namensänderung führen können.
Die vorstehenden Punkte werden im liechtensteinischen Namensrecht abgedeckt, in dem es sowohl familienrechtliche Regelungen als auch verwaltungsrechtliche Regelungen und Instrumente für die Namensführung gibt.
Im liechtensteinischen Namensrecht sind verschiedene Ausprägungen des Begriffes «Namen» zu finden. Diese Begriffe bedeuten nicht immer dasselbe und daher kann es zu Missverständnissen kommen. Dementsprechend ist es wichtig, dass in jedem Einzelfall auf den genau zu verwendenden Begriff sowie den gesetzlichen Zusammenhang geachtet wird.
Die nachstehenden Ausführungen zu den gebräuchlichsten «Namen»-Begriffe sind daher als stark vereinfachte Information zu verstehen, um einen einfachen Einblick in diese komplexe Materie zu ermöglichen.
- Der Begriff „Name“ wird im liechtensteinischen Namensrecht oft als allgemeiner Oberbegriff eingesetzt und ist daher meistens sehr weit gefasst. So umfasst er z.B. zusätzlich zu den Familiennamen auch die Vornamen.
- Der Begriff „Familienname“ ist auf den Nachnamen fokussiert und meint den rechtlich geführten Familiennamen einer einzelnen Person. So haben z.B. zwei Personen, die im Rahmen ihrer Heirat ihre Namen behalten haben, auch zwei unterschiedliche Familiennamen.
- Der „gemeinsame Familienname“ ist derjenige Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen. Der gemeinsame Familienname ist somit ein besonderer Fall des Familiennamens – oder anders gesagt: Jeder gemeinsame Familienname ist ein Familienname. Aber nicht jeder Familienname ist ein gemeinsamer Familienname.
- Unter „Geburtsname“ wird grundsätzlich der Name verstanden, den eine Person bei der Geburt erhalten hat. Dies kann z.B. der vorstehend dargestellte „gemeinsame Familienname“ sein, den die Eltern des Kindes im Rahmen ihrer Heirat festgelegt haben.
- Mit dem Begriff «angestammter Name» ist der ursprüngliche Name einer Person gemeint. In vielen Fällen kann dieser Begriff mit dem «Geburtsnamen» übereinstimmen.
- Der Begriff „lediger Name“ ist kritisch, weil er im Alltag oft im Sinn «ein früherer Name» verwendet wird, dies aber nicht immer eindeutig ist (so z.B. bei einer Person, die zum zweiten Mal heiraten will, ihren Namen aber im Rahmen der ersten Heirat geändert hat).
Im Bereich der familienrechtlichen Namensführung wird die Namensführung für bestimmte Fälle (z.B. Geburt oder Heirat) direkt durch das Gesetz geregelt. Hier bestehen somit gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeiten, die je nachdem unmittelbar zur Anwendung kommen können.
Die wichtigsten Fälle aus dem Bereich der familienrechtlichen Namensführung sind hier dargestellt.
Falls kein Fall der familienrechtlichen Namensführung angewendet werden kann, kommt nur eine verwaltungsrechtliche Namensänderung in Betracht.
In den nachstehenden Fällen sehen die jeweiligen Gesetze die ausdrückliche Möglichkeit zur Namensänderung vor.
Namensführung im Rahmen einer Heirat
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Kurzbeschreibung: |
Festlegung des Familiennamens der Brautleute sowie des gemeinsamen Familiennamens |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel-Muster / Gemeinsamer Familienname: Muster |
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Voraussetzungen: |
- |
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Vorgehen: |
· Die Namensführung wird im Rahmen der Eheverkündigung festgelegt, welche vorab zur Trauung im ZSA stattfindet. · Zwecks Vereinbarung eines Termins für die Eheverkündigung klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Anfrage für einen Eheverkündigungstermin» aus und vereinbaren auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Das ZSA wird anschliessend mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um den Termin zu fixieren und Ihnen u.a. die Dokumente mitzuteilen, die Sie für das Eheverkündigungs-Gespräch mitbringen müssen. |
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Kosten: |
· Integriert in CHF 150.00 für Eheverkündigung · Bezahlung erfolgt später via Gesamtrechnung für Heirat |
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Gesetz: |
Art. 44 des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973 (EheG), LGBl. 1974 Nr. 20 |
Namensbestimmung für minderjähriges Kind von nicht-verheirateten Eltern, indem Vater seinen Familiennamen gibt
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Kurzbeschreibung: |
Übergabe des Familiennamens des Vaters an ein minderjähriges Kind, wenn die Eltern dieses Kindes nicht miteinander verheiratet sind und das Kind daher den Namen der Mutter trägt |
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Beispiel: |
Namensführung vor Übergabe: · Mutter: Muster / Vater: Beispiel / Kind: Muster Namensführung nach Übergabe: · Mutter: Muster / Vater: Beispiel / Kind: Beispiel |
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Voraussetzungen: |
· Minderjähriges Kind · Geburt des Kindes, welche vom ZSA bereits registriert worden ist · Vaterschaftsanerkennung, welche vom ZSA bereits registriert worden ist · Unterschrift der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Namensbestimmung für minderjähriges Kind von nicht-verheirateten Eltern, indem Vater seinen Familiennamen gibt» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit alle massgebenden Personen die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
§ 139a Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), LGBl. 1003 Nr. 001 |
Wiederannahme des ledigen Names oder des Namens vor der Eheschliessung nach rechtskräftiger Scheidung
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Kurzbeschreibung: |
Annahme des ledigen Namens oder des Namens vor der Eheschliessung aufgrund Scheidung vom Ehepartner. Möglich für denjenigen Ehepartner, dessen Name im Rahmen der Eheschliessung geändert wurde |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel (lediger Name) bzw. Test (Name vor Eheschliessung) Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Muster-Beispiel Namensführung nach Wiederannahme infolge Scheidung: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel oder Test |
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Voraussetzungen: |
· Rechtskräftiges Scheidungsurteil, welches vom ZSA bereits registriert worden ist |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Wiederannahme des ledigen Names oder des Namens vor der Eheschliessung nach rechtskräftiger Scheidung» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit Sie die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
Art. 66 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973 (EheG), LGBl. 1974 Nr. 20 |
Wiederannahme des Namens vor der Eheschliessung (nur bei Heirat vor 01.01.2015 möglich)
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Kurzbeschreibung: |
Annahme des Namens vor der Eheschliessung. Möglich für denjenigen Ehepartner, der im Rahmen der Eheschliessung den Familiennamen des anderen Ehepartners angenommen hat |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Muster Namensführung nach Wiederannahme: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel |
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Voraussetzungen: |
· Heirat vor 01.01.2015 |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Wiederannahme des Namens vor der Eheschliessung (nur bei Heirat vor 01.01.2015 möglich)» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit Sie die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
Abschnitt 2. Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Ehegesetzes, LGBl. 2014 Nr. 272 |
Wiederannahme des ledigen Namens oder des Namens vor der Eheschliessung nach Tod des Ehepartners
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Kurzbeschreibung: |
Annahme des ledigen Namens oder des Namens vor der Eheschliessung aufgrund Tod des Ehepartners. Möglich für denjenigen Ehepartner, dessen Name im Rahmen der Eheschliessung geändert wurde |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel (lediger Name) bzw. Test (Name vor Eheschliessung) Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Muster-Beispiel Namensführung nach Wiederannahme infolge Tod: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel oder Test |
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Voraussetzungen: |
· Todesfall des Ehepartners/der Ehepartnerin muss beim ZSA bereits registriert sein |
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Vorgehen: |
Stellen Sie einen «Antrag für Namensänderung», in dem Sie diesen wie folgt befüllen: · Im Abschnitt «Gründe» wählen Sie «Persönliche Gründe» aus · In den daraufhin erscheinenden Fragen «persönliche Motive und Gründe», «persönliche Nachteile» sowie «persönliche Vorteile und/oder Ziele» schreiben Sie überall «Tod Ehepartner/Eheparterin» Die restlichen Fragen sind wie vorgegeben zu beantworten. |
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Kosten: |
· CHF 300.00 |
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Gesetz: |
Art. 46 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4 |
Einheitliche Namensbestimmung für alle Kinder bis spätestens zur Geburt des 1. Kindes
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Kurzbeschreibung: |
Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens im Vorfeld zur Geburt des ersten Kindes, sofern die Eltern anlässlich der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen festgelegt haben |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel / Gemeinsamer Familienname: nicht bestimmt Namensführung spätestens zur Geburt des 1. Kindes: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel / Gemeinsamer Familienname: Muster |
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Voraussetzungen: |
· Namensbestimmung muss spätestens bis zur Geburt des ersten Kindes erfolgen, damit alle weiteren gemeinsamen Kinder denselben Familiennamen erhalten. |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Einheitliche Namensbestimmung für alle Kinder bis spätestens zur Geburt des 1. Kindes» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit beide Eltern die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
§ 139 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), LGBl. 1003 Nr. 001 |
Namensbestimmung für Kind von nicht-verheirateten Eltern, wenn Mutter einen Doppelnamen hat (muss vor Geburt des Kindes erfolgen)
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Kurzbeschreibung: |
Festlegung des gemeinsamen Familiennamens für Kinder einer nicht-verheirateten Mutter, welche ihrerseits einen Doppelnamen trägt. Die Mutter muss in diesem Fall bestimmen, welcher Teil des Doppelnamens zum gemeinsamen Familiennamen wird |
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Beispiel: |
Namensführung vor Geburt: · Mutter: Muster-Test · Vater: Beispiel · Kind: Muster oder Test |
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Voraussetzungen: |
· - |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Namensbestimmung für Kind von nicht-verheirateten Eltern, wenn Mutter einen Doppelnamen hat (muss vor Geburt des Kindes erfolgen)» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit Sie als Mutter die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
§ 139a Abs. 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), LGBl. 1003 Nr. 001 |
Wiederannahme des Namens vor Eintragung der Partnerschaft nach Auflösung der Partnerschaft
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Kurzbeschreibung: |
Annahme des Namens vor Eintragung der Partnerschaft aufgrund Auflösung der Partnerschaft. Möglich für denjenigen Ehepartner, dessen Name im Rahmen der Eintragung der Partnerschaft geändert wurde |
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Beispiel: |
Namensführung vor Eintragung der Partnerschaft: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel Namensführung nach Eintragung der Partnerschaft: · Person 1: Muster / Person 2: Muster-Beispiel Namensführung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel |
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Voraussetzungen: |
· Rechtskräftige Auflösung der Partnerschaft, welche vom ZSA bereits registriert worden ist |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Wiederannahme des Namens vor Eintragung der Partnerschaft nach Auflösung der Partnerschaft» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit Sie die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
Art. 28a des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 1. September 2011 (PartG), LGBl. 2011 Nr. 350 |
Austausch des gewählten Doppelnamens (nur bei Heirat vor 01.01.2015 möglich)
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Kurzbeschreibung: |
Austausch des im Rahmen der Eheschliessung gewählten Doppelnamens durch denjenigen Ehepartner, der im Rahmen der Eheschliessung seinen Namen geändert und dabei den ersten Namen seines damals vorhandenen Doppelnamens verwendet hat |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel-Test Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel-Muster Namensführung nach Austausch: · Person 1: Muster / Person 2: Test-Muster oder Muster-Test |
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Voraussetzungen: |
· Heirat vor 01.01.2015 · Für Bildung des Doppelnamens wurde erster Name des bereits vor der Trauung geführten Doppelnamens verwendet |
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Vorgehen: |
· Klicken Sie hier, wählen Sie die Option «Austausch des gewählten Doppelnamens (nur bei Heirat vor 01.01.2015 möglich)» aus und vereinbaren Sie auf der nächsten Seite einen Termin mit uns. · Bitte beachten Sie, dass Ihre Terminauswahl für uns relevant ist, damit wir die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zeitgerecht erledigen können. · Bitte melden Sie sich frühestens zum vereinbarten Termin bei uns am Schalter, damit Sie die von uns vorbereitete Namenserklärung unterschreiben können. · Anschliessend wird der Name vom ZSA in den Zivilstandsregistern angepasst, so dass er z.B. auch auf neuen Ausweisdokumenten erscheint. |
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Kosten: |
· CHF 100.00 · Bezahlung erfolgt direkt am Schalter via Debitkarte oder in Bar. Bei Bedarf wird eine Rechnung erstellt |
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Gesetz: |
Abschnitt 2. Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Ehegesetzes, LGBl. 2014 Nr. 272 |
Annahme des Namens vor Abschluss der Ehe, wenn Ehe für ungültig erklärt wird
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Kurzbeschreibung: |
Rücksetzung auf den Namen vor der Eheschliessung. Möglich für denjenigen Ehepartner, dessen Name im Rahmen der Eheschliessung geändert wurde |
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Beispiel: |
Namensführung vor Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel Namensführung nach Heirat: · Person 1: Muster / Person 2: Muster Namensführung nach Wiederannahme infolge Ungültigkeitserklärung: · Person 1: Muster / Person 2: Beispiel |
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Voraussetzungen: |
· Rechtskräftiger Gerichtsbeschluss |
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Vorgehen: |
· Es erfolgt keine formelle Namensänderung. Vielmehr werden sowohl Name als auch Zivilstand mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses auf den Stand vor der Eheschliessung zurückgesetzt. · Sie müssen nichts tun. Wenn Sie eine Bestätigung der angepassten Namensführung und des angepassten Zivilstands haben wollen, bestellen Sie hier kostenpflichtig einen Auszug aus dem Zivilstandsregister. |
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Kosten: |
- |
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Gesetz: |
Art. 42 Abs. 1 des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973 (EheG), LGBl. 1974 Nr. 20 |
Berichtigung vermutete Abweichung in Namensführung
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Kurzbeschreibung: |
Antrag auf Berichtigung einer vermuteten oder bekannten Abweichung in der Namensführung |
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Voraussetzungen: |
· Offizielles Dokument, das Abweichung belegt (z.B. Geburtsschein) |
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Vorgehen: |
· Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das ZSA. Der Antrag muss mindestens die aktuelle sowie die aus Ihrer Sicht richtige Namensführung sowie Ihre Begründung der richtigen Namensführung unter Verwendung Ihres offiziellen Dokument enthalten. · Das ZSA prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen daran anschliessend das Prüfergebnis mit. |
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Kosten: |
- |
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Gesetz: |
Art. 87 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4 |
Wenn für eine gewünschte Namensänderung keine besondere familienrechtliche Regelung besteht, kann geprüft werden, ob eine verwaltungsrechtliche Namensänderung in Betracht kommt.
Die verwaltungsrechtliche Namensführung wird mit Art. 46 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, geregelt. Dieser hält fest, dass eine Namensänderung nur erfolgen kann, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen vorliegen.
Das ZSA prüft die Anwendbarkeit dieses Artikels, indem es die vorgebrachten Gründe pro Einzelfall unter anderem im Vergleich zu den Grundgedanken und Grundsätzen wertet.
Das ZSA bietet mit dem Formular «Anfrage für Namensänderung» eine Dienstleistung an, mit der ohne Kostenfolgen eine grundlegende rechtliche Prüfung und Ersteinschätzung bzgl. Machbarkeit einer verwaltungsrechtlichen Namensänderung eingeholt werden kann.
Es wird dringend empfohlen, diese Dienstleistung zu nutzen, in dem im Formular die Namensänderungs-Art «Keine vorstehende Namensänderungs-Art trifft zu (verwaltungsrechtliche Namensänderung)» gewählt wird.