Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein
Studierende mit Wohnsitz in Liechtenstein, die ein Studium in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich absolvieren und dort keine Erwerbstätigkeit ausüben, bleiben grundsätzlich in Liechtenstein krankenversicherungspflichtig. Der Studienaufenthalt allein führt in der Regel nicht zu einer Versicherungspflicht im Studienland.
Aufgrund der anwendbaren internationalen Sozialversicherungsregelungen ist grundsätzlich keine zusätzliche Krankenversicherung im Studienstaat erforderlich. Dadurch soll eine Doppelversicherung vermieden werden.
Versicherte Personen haben während ihres vorübergehenden Aufenthalts im Studienland mit der Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Aufenthaltsstaates.
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit können abweichende Regelungen gelten. (Siehe Kapitel Erwerbstätigkeit in einem EU-/EWR-Staat oder im Vereinigten Königreicht oder Kapitel Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein, die eine Erwerbstätigkeit in einem EU-/EWR-Staat ausüben, unterstehen grundsätzlich den Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die Krankenversicherungspflicht besteht in der Regel im Staat der Erwerbstätigkeit und nicht in Liechtenstein.
Zur Inanspruchnahme von Leistungen im Wohnstaat ist die zuständige Krankenversicherung des Beschäftigungsstaates mittels des Formulars S1 bei der zuständigen Stelle im Wohnstaat nachzuweisen. Dadurch können Leistungen im Wohnstaat zulasten des zuständigen Versicherungsträgers im Beschäftigungsstaat bezogen werden.
Personen mit EFTA-Staatbürgerschaft und Wohnsitz in Liechtenstein, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Krankenversicherungspflicht in Liechtenstein.
Aufgrund der Vaduzer Konvention können die versicherten Personen medizinische Leistungen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein in Anspruch nehmen. Die Kostenübernahme richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Krankenversicherung und der Vaduzer Konvention.
Die konkrete Versicherungssituation hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Fragen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Gesundheit.