Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Die Eingabefrist für die Anträge 2026 ist abgelaufen und es können keine Anträge mehr gestellt werden. Die Antragstellung für das Antragsjahr 2027 ist ab Ende Januar 2027 wieder möglich.
Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle in Liechtenstein versicherten Personen, deren massgebender Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreitet:
für alleinstehende / alleinerziehende Personen: CHF 65'000
für verheiratete Personen / Personen in einer Lebensgemeinschaft CHF 77'000
Für Kinder bis 16 Jahre (bis Jahrgang 2010) kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb der versicherten Person sowie des Ehegatten, eingetragenen oder faktischen Lebenspartners (Konkubinat) bzw. der Ehegattin, eingetragenen oder faktischen Lebenspartnerin (Konkubinat) aus dem Steuerjahr 2025. Personen, die in einer eingetragenen oder faktischen Lebenspartnerschaft leben, sind verheirateten Personen gleichgestellt. Bei gerichtlich getrennten Ehepaaren besteht das Eheband weiterhin und diese werden wie Ehegatten berechnet.
Für die familiären Verhältnisse sind die im Zentralen Personenregister erfassten «Zentralen Stammdaten» per 31.12.2025 massgebend. Für Versicherte mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 20. Lebensjahr nach dem Erwerb der Eltern. Bei Personen ab Jahrgang 2005 richtet sich der Anspruch nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.
Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie nach der Kostenbeteiligung des Vorjahres, die von der versicherten Person entrichtet wurde. Der Subventionssatz basiert auf dem massgebenden Erwerb. Es wird zwischen zwei Stufen unterschieden:
| massgebender Erwerb | Subventionssatz Prämie | Subventionssatz Kostenbeteiligung | |
|---|---|---|---|
| alleinstehende und alleinerziehende Personen | 0 - 26'000 | 70% | 70% |
| 26'000 - 65'000 | lineare Abstufung bis auf 15% | lineare Abstufung bis auf 15% | |
| Ehepaare / eingetragene Partnerschaften / faktische Lebensgemeinschaften (Konkubinat) | 0 - 37'000 | 70% | 70% |
| 37'000 - 77'000 | lineare Abstufung bis auf 15% | lineare Abstufung bis auf 15% |
Es wird jener Prämienanteil subventioniert, welcher von der versicherten Person bezahlt werden muss. Dies bedeutet, dass von der mit der Krankenkasse vereinbarten Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Erwerbstätigen oder Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, der Arbeitgeberbeitrag 2024 bzw. der Krankenpflegebeitrag der Arbeitslosenversicherung 2024 (Erwachsene CHF 166 / Jugendliche CHF 83) abgezogen wird.