Wer sind Auftraggeber "Einrichtungen des öffentlichen Rechts"?

Gemäss Artikel 7, Absatz 1, Ziffer 10 ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen gilt als Einrichtung des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die:

  • zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
  • Rechtspersönlichkeit besitzt; und
  • überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Zum Auftraggeber „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ gehören insbesondere Körperschaften sowie selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Darunter fallen beispielsweise

  • die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten AIBA,
  • die Abfallentsorgung der Gemeinden Liechtensteins,
  • der Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins,
  • die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV, die Familienausgleichskasse FAK,
  • die Alters- und Krankenhilfe LAK,
  • die Bürgergenossenschaften der Gemeinden,
  • die Erwachsenenbildung Liechtenstein,
  • de Familienhilfe Liechtenstein,
  • die Finanzmarktaufsicht FMA,
  • die Kommission für Energiemarktaufsicht,
  • die Kulturstiftung Liechtenstein,
  • das Kunstmuseum Liechtenstein,
  • die Kunstschule Liechtenstein,
  • der Liechtensteinische Entwicklungsdienst,
  • die Liechtensteinische Landesbibliothek,
  • das Liechtensteinische Landesmuseum,
  • das Liechtensteinische Landesspital,
  • Liechtenstein Marketing,
  • Liechtensteinische Musikschule,
  • der Liechtensteiner Rundfunk und 
  • die Universität Liechtenstein,

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