Lotterien, Tombolas

Das Geldspielgesetz sieht zwei Kategorien von Veranstaltern von Lotterien vor: Grossveranstalter, die Einsätze von 100 000 Franken und mehr pro Jahr generieren und Kleinveranstalter.

Die Kleinveranstalter wiederum werden in drei Unterkategorien eingeteilt:

  • Kleinveranstalter, die Einsätze von weniger als 100 000 Franken pro Jahr generieren;
  • Kleinveranstalter, die Einsätze von 25 000 Franken und mehr pro Jahr generieren, die die Einsätze für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden und einen erheblichen Teil der Gewinne unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten;
  • Kleinveranstalter, die Einsätze von weniger als 25 000 Franken pro Jahr generieren, die die Einsätze für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden und einen erheblichen Teil der Gewinne unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten.

Die gewerbsmässige oder öffentliche Durchführung von Lotterien ist bewilligungspflichtig.

Für Grossveranstalter sieht das Geldspielgesetz ein duales Bewilligungssystem vor, indem der Veranstalter einerseits eine Veranstalterbewilligung der Regierung benötigt und andererseits für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Veranstalterbewilligung.

Für Kleinveranstalter erteilt das Amt für Volkswirtschaft eine kombinierte Veranstalter- und Spielbewilligung. Kleinveranstalter, die Einsätze von weniger als 25 000 Franken pro Jahr generieren, die die Einsätze für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden und einen erheblichen Teil der Gewinne unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten, unterstehen lediglich einer Meldepflicht.

Die Veranstalter einer Tombola müssen dies dem Amt für Volkswirtschaft ebenfalls bloss melden.

Veranstalter von Lotterien und Wetten, die online durchgeführt werden, bedürfen einer Konzession zur Veranstaltung von Online-Geldspielen.

Über den nachstehenden Link kann das Onlineformular gestartet werden:

Meldung Lotterien, Tombola und Geschicklichkeits-Geldspiele