Amortisation/Tilgung

Die Amortisation des zinslosen Darlehens beginnt unter Vorbehalt der Vermietung des Objektes im fünften Jahr nach der Auszahlung des Darlehens.

Bei einem Einkommen bis CHF 100'000.- beträgt die jährliche Amortisationsrate 3 % des zinslosen Darlehens. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt um CHF 5'000.-. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenze überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechend höhere jährliche Tilgungsraten zu leisten.

Der Prozentsatz der jährlichen Amortisation bezieht sich immer auf das ursprünglich ausbezahlte Darlehen.

a) bis CHF 100'000            3   %
b) von CHF 100'001 bis CHF 105'000 3.5 %
c) von CHF 105'001 bis CHF 110'000 4    %
d) von CHF 110'001 bis CHF 115'000 4.5 %
e) von CHF 115'001 bis CHF 122'500 5    %
f) von CHF 122'501 bis CHF 130'000 6    %
g) von CHF 130'001 bis CHF 140'000 8    %
h) von CHF 140'001 bis CHF 150'000 10   %
i) von CHF 150'001 bis CHF 160'000 11    %
k) von CHF 160'001 bis CHF 170'000 12   %

l)

m)

von CHF 170'001

ab CHF 180'000

bis

                         

        

CHF 179'999

14   %

15   %

Bedeutet die Amortisation des Darlehens eine erhebliche Härte, kann das Amt für Hochbau und Raumplanung, Stabsstelle Wohnbauförderung, als Überbrückungsmassnahme über Zahlungserleichterungen (kleinere Tilgungsraten oder eine Stundung) bewilligen.

Die vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich.

Erfolgt diese Rückzahlung innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Förderungsmittel, so ist die Subvention für verdichtetes Bauen vollständig zurückzuzahlen.

Bei einer vorzeitigen Rückzahlung ab dem fünften und bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Auszahlung der Förderungsmittel ist die Hälfte des entsprechenden Subventionsbetrages zurückzuerstatten.

Das Darlehen wird zur sofortigen Rückzahlung fällig und die Subventionen sind zurückzuerstatten, wenn:

  • Bauliche Veränderungen ohne Bewilligung des Amtes für Hochbau und Raumplanung, Stabsstelle Wohnbauförderung, durchgeführt werden;
  • Vorbehaltlich das geförderte Objekt ganz oder in wesentlichen Teilen vermietet, sonst einer Fremdnutzung zugeführt oder mehr als ein Jahr nicht genutzt wird;
  • Sich nachträglich herausstellt, dass der Antragsteller die Förderungsmittel erschlichen hat.

In diesen Fällen sind das Darlehen und allfällige Subventionen, unter Berechnung des während der Laufzeit des Darlehens gültigen variablen Hypothekarzinssatzes für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen der Liechtensteinischen Landesbank AG, zurückzuerstatten. ( Art. 37 WBFG)

Bedeutet die Tilgung des Darlehens eine erhebliche Härte, kann das Amt für Hochbau und Raumplanung, Stabsstelle Wohnbauförderung, als Überbrückungsmassnahme über Antrag auf Zahlungserleichterung (kleinere Tilgungsraten, Stundung) bewilligen.