Gemeinderichtplan

Der Gemeinderichtplan, welcher auf dem Landesrichtplan aufbaut, regelt die langfristige räumliche Entwicklung einer Gemeinde. Er zeigt die Strategie für die räumliche Entwicklung auf und ist auf Nachhaltigkeit ausgelegt. Der Gemeinderichtplan dient verschiedenen Zwecken:

  • dient den Gemeindebehörden als Leit- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung
  • zeigt die mittel- bis langfristigen, konzeptionellen Dispositionen für die räumliche Entwicklung auf
  • stimmt die Konzepte des Landes mit den Gemeinden gegenseitig ab
  • gewährleistet eine Gesamtschau über die auf Gemeindeebene mittel- bis langfristig geplanten Vorhaben mit räumlichen Auswirkungen und trägt damit zur Information der Bevölkerung bei

Im Gemeinderichtplan werden aufgrund seines strategischen und konzeptionellen Charakters Inhalte dargestellt, welche im Zonenplan (noch) einerseits wegen fehlender Projektreife und Langfristigkeit und andererseits wegen der Grundeigentümerverbindlichkeit nicht Eingang finden können. Der Gemeinderichtplan ist - im Gegensatz zu Zonenplan und Bauordnung, welche grundeigentümerverbindlich sind - verbindlich für die Behörden. Behördenverbindlich bedeutet, dass beispielsweise Vorhaben oder Baugesuche, welche den im Gemeinderichtplan festgelegten Entwicklungsabsichten entgegenstehen, durch die Behörde eventuell mit Auflagen oder durch Sondernutzungsplanungen (beispielsweise die Erarbeitung von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen) bewilligt werden können. Mit der Genehmigung durch die Regierung wird der Gemeinderichtplan auch für die Landesbehörden verbindlich.

Für den Gemeinderichtplan wird ebenfalls die erforderliche Strategische Umweltprüfung durchgeführt.