Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Boden darstellt und der/die Erwerber/in ein/e im Inland wohnhafte/er Landesangehörige/er oder EWR-Staatsangehörige/er ist, der/die keinen solchen Boden zur Nutzung hat.

Berechtigte Personen

Der/die Erwerber/in muss seinen/ihren Wohnsitz im Inland haben, kann Liechtensteiner/in, Schweizer/in oder EWR-Staatsangehörige/r sein.

Beim Erwerber oder der Erwerberin muss es sich nicht um eine/n Landwirt/in handeln.

Grösse und Lage des Grundstücks

Das zu erwerbende Grundstück darf eine Grösse von maximal 2‘500 m2 haben. Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse abweichen.

Es dürfen auch mehrere Grundstücke bis zur maximalen Gesamtgrösse von 2‘500 m2 erworben werden.

Das Grundstück muss einer Zone zugeteilt sein, in welcher faktisch ausser der landwirtschaftlichen Nutzung keine andere Nutzung erlaubt ist. Auch Waldflächen gelten als Böden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind.

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