Medikamente

Medikamente werden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung insoweit vergütet, als dass Sie auf der sogenannten Spezialitätenliste des Eidgenössischen Departements des Inneren verzeichnet sind (Art. 52 Krankenversicherungsverordnung).

Spezialitätenliste (SL)

Die Regierung kann in Anhang 2a der Krankenversicherungsverordnung von dieser Liste abweichen. Ebenfalls werden unter gewissen, in Art. 52 der Krankenversicherungsverordnung umschriebenen Fälle, im Ausland abgegebene Medikament übernommen.

Gemäss Art. 52b der Krankenkassenversicherungsverordnung gibt es ausserdem besondere Regelungen für Co-Marketing-Präparate. Als Co-Marketing-Präparate gelten Arzneimittel, die sich mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung vom Basis-Präparat nicht unterscheiden. Jene Arzneimittel,  bei denen nur noch der im Verhältnis zum Basis-Präparat günstigere Publikumspreis vergütet wird, sind im Anhang 2abis der Krankenversicherungsverordnung aufgelistet  (LGBl. 2000 Nr. 74, zu beziehen unter www.gesetze.li.

 

 

Ansprechpersonen