Stiftung

Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters/der Stifterin errichtet wird. Der Stifter/die Stifterin widmet der Stiftung das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

Die Stiftung kann sowohl privat- als auch gemeinnützig sein. Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere reine oder gemischte Familienstiftungen in Betracht. Gemeinnützige Stiftungen unterstehen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.

Gemeinnützige Stiftungen müssen im Handelsregister eingetragen werden; privatnützige Stiftungen können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen, hingegen müssen sie im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.

Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.