Unterschriftensammlung

Fristen

Die Frist für die Unterschriftensammlung beginnt mit der Publikation der amtlichen Kundmachung, nachdem der Landtag die Initiative für zulässig befunden hat. Sie dauert sechs Wochen, wobei der Tag der Kundmachung nicht eingerechnet wird.

Notwendige Zahl der Unterschriften

  • Für eine Gesetzesinitiative sind mind. 1'000 Unterschriften von stimmberechtigen Landesangehörigen erforderlich.
  • Für eine Verfassungsinitiative sind mind. 1'500 Unterschriften von stimmberechtigen Landesangehörigen erforderlich.

Unterschriftenbogen

Der Unterschriftenbogen muss enthalten:

  • Gemeinde: Die Gemeinde, in der die das Begehren stellenden Stimmberechtigten wohnhaft sind;
  • Initiativtext: Der vollständige Wortlaut der Initiative;
  • Anfangsdatum: Das Anfangsdatum der Unterschriftensammlung (Datum der amtlichen Kundmachung);
  • Beglaubigung: Auf dem Unterschriftenbogen ist ausreichend Platz für die Beglaubigung der Unterschriften durch die Gemeindeverwaltung vorzusehen.

Jede stimmberechtigte Person macht folgende Angaben:

  • Datum der Unterschrift;
  • Vorname und Name;
  • genaue Adresse;
  • eigenhändige Unterschrift.

Beglaubigung durch die Gemeinde

Die Stimmberechtigung der Unterzeichner muss von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt werden. Die erfolgte Prüfung durch die Gemeinde wird mit Unterschrift und Gemeindestempel bestätigt. Die Gemeinde bestätigt zudem die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften auf jedem Bogen.

Die Bescheinigung der Unterschriften durch die Gemeinde hat innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfolgen. Dafür werden keine Gebühren erhoben.

Da die Prüfung und Bescheinigung der Unterschriftenbogen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und nur die Gemeindevorstehung bzw. deren Stellvertretung die Bescheinigung vornehmen darf, empfehlen wir, insbesondere zu den Zeiten der Schulferien, möglichst frühzeitig mit den Gemeinden Kontakt aufzunehmen.

Prüfung der Begehren und Publikation

Die Regierung prüft die eingelangten Eingaben der Begehrenden auf ihre Gesetzmässigkeit und stellt die Unterschriftenzahl fest. Das Ergebnis wird Publiziert und in Form eines Bericht und Antrages an den Landtag weiter geleitet.

Nächster Schritt: Behandlung im Landtag