Kernpunkte

Die Kernpunkte des öffentlichen Auftragswesens sind:

  • Nichtdiskriminierung / Gleichbehandlung
  • Transparenz
  • Offene Märkte
  • Konkurrenz
  • Vergabe an die wirtschaftlich günstigste Offerte
  • Öffentliche Auftragsvergaben im nationalen wie im internationalen Bereich sind jeweils im ÖAWG bzw. ÖAWSG sowie in den dazu erlassenen Verordnungen ÖAWV bzw. ÖAWSV geregelt.
  • Rechtsschutz / Beschwerdemöglichkeit

Die einzelnen Kernpunkte lassen sich wie folgt umschreiben:

Nichtdiskriminierung / Gleichbehandlung

Jeder interessierten Person an öffentlichen Aufträgen ist ein diskriminierungsfreier Zugang, unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung, garantiert.

Transparenz

Dokumentationsabläufe sind in Standardvorlagen z.B. Bekanntmachungen, Offertöffnungsprotokoll und Offertvergleich / Vergabeantrag etc. definiert, und gewährleisten somit grösstmögliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz der einzelnen Arbeitsschritte bei öffentlichen Auftragsvergaben.

Offene Märkte

Bei öffentlichen Auftragsvergaben ist allen interessierten Personen ein offener Markt garantiert. Unterhalb der EWR/WTO-Schwellenwerte Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte ist der Marktzugang auf nationalem Niveau gegeben, und oberhalb der EWR/WTO-Schwellenwerte Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte sind offene Märkte im Rahmen des EWR- und des WTO-Abkommens gewährleistet.

Vergabe an die wirtschaftlich günstigste Offerte

Gemäss Artikel 44 ÖAWG bzw. Artikel 56 ÖAWSG wird der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder  - beim wettbewerblichen Dialog – in der Beschreibung anzugeben.

Öffentliche Auftragsvergabe im nationalen wie im internationalen Bereich sind im ÖAWG , bzw. im ÖAWSG sowie in der dazu erlassenen Verordnungen ÖAWV bzw. ÖAWSV geregelt.

Das liechtensteinische Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen ÖAWG bzw. ÖAWSG und die dazu erlassen Verordnungen ÖAWV bzw. ÖAWSV beinhaltet sowohl die nationalen Bestimmungen betreffend öffentlichen Auftragsvergaben, als auch die internationalen Vorgaben der Richtlinien EU (Richtlinie 2014/23/EG, Richtlinie 2014/24/EG  und Richtlinie 2014/25/EG) und Verordnung EU sowie der WTO.

Rechtsschutz / Beschwerdemöglichkeit

Das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen definiert in den Artikeln 53 bis 61 bzw. in den Artikeln 68 bis 77 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren die Möglichkeit einer Beschwerde. Damit ist der Rechtsschutz für alle interessierten Personen an öffentlichen Auftragsvergaben gewährleistet.

Eine Beschwerde ist gemäss Artikel 53 Absatz 3 ÖAWG bzw. Artikel 68 Absatz 3 ÖAWSG ab einem Auftragswert von CHF 200'000 möglich.

Bei Auftragsvergaben oberhalb der EWR/WTO-Schwellenwerte ist eine Beschwerde auch unterhalb eines Auftragswertes von CHF 200'000 möglich Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte, sofern es sich nicht um eine Ausnahmeklausel gemäss Artikel 9 Absatz 3 und 4 ÖAWG bzw. Artikel 24 Absatz 3 und 4 ÖAWSG handelt.

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