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Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
23.04.2024

Sömmerungsverordnung 2024 erlassen

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 23. April 2024 die Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2024 verabschiedet. Die Verordnung gilt vom 1. Mai bis zum 30. November dieses Jahres. Wiederum fasst ein Merkblatt zur Sömmerungsverordnung in Kurzform die wichtigsten Punkte zusammen.

Die Sömmerungsverordnung orientiert sich an der Verordnung des Vorjahres und den „Empfehlungen des BLV zur Harmonisierung der Sömmerungsvorschriften der Kantone für das Jahr 2024“. Die restriktiven Bestimmungen betreffend eine allfällige Bestossung liechtensteinischer Alpen in Vorarlberg werden wegen der dort nach wie vor gegebenen Tuberkuloseproblematik beibehalten.

Inhaltlich wird die nach wie vor bestehende Problematik betreffend BVD (Bovinen Virus Diarrhoe) betont. Es dürfen nur Tiere der Rindergattung auf den Sömmerungsbetrieb bzw. die Sömmerungsweide aufgetrieben werden, die keiner BVD-Sperre unterliegen. Der Alpvogt hat dazu vor der Alpauffahrt den BVD-Status der Tiere in der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren.

Die für die Produktion von Alpkäse und anderen Milchprodukten geltenden Vorschriften wurden entsprechend den abgeänderten und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV genehmigten Branchenleitlinien für Sömmerungsbetriebe leicht angepasst.