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Formulare

Antrag auf Gewerbebewilligung mit Niederlassung in Liechtenstein (Neuerteilung - Ergänzung/Änderung einer bestehenden Bewilligung)

Einreichung

Wer in Liechtenstein ein bewilligungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, bedarf einer vorgängigen Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Die bewilligungspflichtigen Gewerbe sind in Anhang 3 der Gewerbeverordnung aufgelistet.

Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.

NEU: Damit der Antrag eingereicht werden kann, ist zwingend eine Ausweiskopie (Pass, ID); eine elektronisch signierte Version des Pfändungsregisterauszuges sowie des Strafregisterauszuges im Formular hochzuladen!

Voraussetzungen

Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.

NEU: Damit der Antrag eingereicht werden kann, ist zwingend eine Ausweiskopie (Pass, ID); eine elektronisch signierte Version des Pfändungsregisterauszuges sowie des Strafregisterauszuges im Formular hochzuladen!

Notwendige Unterlagen und Informationen

Um den Antrag auf Gewerbebewilligung einreichen zu können, sind insbesondere folgende Nachweise notwendig:

  • Kopie des Handelsregisterauszuges (bei juristischen Personen)
  • Strafregisterauszug im Original nicht älter als drei Monate (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in)
  • Pfändungsregisterauszug im Original nicht älter als drei Monate (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in)
  • Kopie Pass oder Identitätskarte (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in), bei Drittstaatsangehörigen liechtensteinischer Aufenthaltsausweis
  • Diplome, Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen, Arbeitszeugnisse
  • Plan des Standorts der Betriebsstätte, Auszug aus dem Grundbuch, Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument
  • eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen.

Hinweis: Unter Verwendung der eID können beim Landgericht sowohl Strafregister- und Pfändungsregisterauszug als elektronisches Original bestellt werden. Somit können der Antrag und die notwendigen Originale vollständig digital eingereicht werden ohne eine physische Kopie senden zu müssen.

Bei Änderungen bestehender Bewilligungen sind die entsprechenden Nachweise beizulegen.

Kosten

  • Antrag auf Gewerbebewilligung

natürliche Person CHF 500.-

juristische Person CHF 1'000.-

  • Änderung des Gewerbezwecks: CHF 200.-
  • Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung: CHF 200.-
  • Änderung der Betriebsstätte: CHF 100.- 
  • Änderung der Zustelladresse: CHF 30.- 

Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten und können per Kreditkarte direkt oder per Vorauskasse bezahlt werden. Überweisung für Vorauskasse bitte unter Verwendung des am Ende des Antrags aufgeführten Zahlungsvermerks auf folgendes Konto:

Begünstigter: Liechtensteinische Landesverwaltung, Landeskasse, 9490 Vaduz

Bank:  Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz

IBAN: LI31 0880 0000 0203 2880 0

Beachten

Das Amt für Volkswirtschaft prüft Ihren Antrag unverzüglich, längstens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrages zu laufen. Bei schwierigen Angelegenheiten kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden.

Gesetzliche Grundlage für diesen Antrag sind das Gewerbegesetz, LGBl. 2020  Nr. 415, sowie die dazugehörige Verordnung, LGBl. 2020 Nr. 469.

Der Auszug aus dem Gewerberegister (Art. 20 GewG) wird in elektronischer Form als PDF ausgestellt und via E-Mail gesendet. Der Auszug wird mit einer elektronischen Amtssignatur des Amtes für Volkswirtschaft versehen, auf dem ein Signaturvermerk angebracht ist (Art. 24 E-GovG).

Im Verkehr mit Dritten wird empfohlen, vorgängig die Akzeptanz elektronisch signierter Dokumente abzuklären. Falls die Bescheinigung einer ausländischen Behörde vorgelegt werden soll, kann eine Überbeglaubigung (Apostille, Superlegalisation) erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich vor der Bestellung über die aktuellen Formvorschriften bei ausländischen Behörden und Institutionen.

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