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Parteienfinanzierung

Das Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an politische Parteien regelt die finanziellen Beiträge an die politischen Parteien für Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Anspruchsberechtigt sind politische Parteien, welche im Landtag vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl in beiden Wahlkreisen aufgetreten sind und hierbei zwar kein Mandat, jedoch mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im ganzen Land erreicht haben.

Im Anschluss an die Landtagswahl setzt die Regierung mittels Beschluss die Höhe der Beiträge an die einzelnen politischen Parteien fest.

Der Antrag der politischen Parteien auf Ausrichtung von Beiträgen ist jährlich bis zum 31. August des Anspruchsjahrs bei der Stabsstelle Finanzen einzureichen. Für die erstmalige Auszahlung einer Halbjahresrate nach einer Landtagswahl sind die Statuten sowie ein Handelsregister-Auszug bis zum 31. März bei der Stabsstelle Finanzen einzureichen.

Basierend auf dem Regierungsbeschluss über die Festsetzung der Beiträge an die politischen Parteien entscheidet die Stabsstelle Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, so werden in einem Wahljahr die Beiträge in Halbjahresraten per 15. April und 15. Oktober, während der Legislaturperiode als Jahresrate per 15. Oktober ausgerichtet.

Das unten verfügbare Merkblatt soll den Parteien als Hilfsmittel zusammengefasst aufzeigen, welchen Pflichten jährlich nachzukommen ist, um Anspruch auf die Ausrichtung der Beiträge zu erlangen.