SperrfristenBei staatlichem Archivgut besteht
eine generelle Sperrfrist von 30 Jahren. Für besonders schützenswerte personenbezogene Archivalien (z.B.
Gerichtswesen, Sozialfürsorge etc.) besteht eine verlängerte Sperrfrist von 80 Jahren. Die
Bedingung für die Benutzung der nicht-staatlichen Bestände (Privatarchive, Nachlässe, Vereinsarchive
etc.) richten sich nach den Auflagen der Personen, die dieses Archivgut dem Landesarchiv überlassen
haben. Werden keine speziellen Benutzungsauflagen gemacht, wird dieses Archivgut wie staatliches Archivgut
behandelt. Für die Benutzung der diversen Sammlungen bestehen keine Sperrfristen.
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