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Sperrfristen - Landesarchiv


Sperrfristen

Bei staatlichem Archivgut besteht eine generelle Sperrfrist von 30 Jahren. Für besonders schützenswerte personenbezogene Archivalien (z.B. Gerichtswesen, Sozialfürsorge etc.) besteht eine verlängerte Sperrfrist von 80 Jahren.

Die Bedingung für die Benutzung der nicht-staatlichen Bestände (Privatarchive, Nachlässe, Vereinsarchive etc.) richten sich nach den Auflagen der Personen, die dieses Archivgut dem Landesarchiv überlassen haben. Werden keine speziellen Benutzungsauflagen gemacht, wird dieses Archivgut wie staatliches Archivgut behandelt.

Für die Benutzung der diversen Sammlungen bestehen keine Sperrfristen.

                         

 

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