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| Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit |
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:
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Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Unterschrift Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift.
Diese kann entweder in händischer
Form oder elektronisch mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt angebracht
werden.Bei
Verwendung der elektronischen Einreichungsart können Sie die massgebenden Daten im Formular erfassen
und den Antrag am Schluss über den Button „Signieren & Senden“ elektronisch übermitteln. Das System
wird Sie in diesem Rahmen zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn Sie in händischer Form
arbeiten, können Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages
nutzen. Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben
und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.
In bestimmten Fällen erfordert der Antrag eine eigenhändige Unterschrift. Die Verwendung von "lisign" und somit eine elektronische Unterzeichung und Einreichung ist in diesen Fällen aus folgenden Gründen nicht möglich: - Der Antrag erfordert Mehrfachunterschriften (z.B. mehrere Privatpersonen,
Privatperson und Gemeinde,
Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
- Das Sachgeschäft erfordert, dass der Kunde händisch auf dem Antrag unterschreibt, da die Unterschrift
für die Erledigung der Dienstleistung benötigt wird.
- Zur Ausstellung des neuen Aufenthaltsausweis wird das entsprechende Beiblatt mit Foto und Unterschrift zur Weiterverarbeitung benötigt.
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| Voraussetzungen |
Aufenthaltsbewilligung (B) Gesetzliche Grundlage: - bei EWR- und CH-Staatsangehörige findet Art. 19 in Verbindung mit Art. 22 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
- bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige findet Art. 20 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich: - Alle Staatsangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten.
Wichtige Information: - Jegliche Erwerbstätigkeit sowohl im FL als auch im Ausland ist untersagt. Eine Erwerbstätigkeit kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen.
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) bzw. der Daueraufenthaltsbewilligung (D) Gesetzliche Grundlage: - bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 26 bzw. 28 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
- bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich: - Personen, die mindestens 10 Jahre im Besitz der C oder D Bewilligung waren und nicht länger als drei Jahre (bei D-Bewilligung) und fünf Jahre (bei C-Bewilligung) im Ausland waren.
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Notwendige Unterlagen und Informationen |
| Eine Auflistung der notwendigen Unterlagen und weitere Informationen finden Sie auf den Folgeseiten des Gesuchsformulars. |
| Zuständigkeit |
Die
Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post. |
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| Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post
in Vaduz. |
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Schalterstunden
| Montag |
09.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch |
09.00 - 18.00 Uhr |
| Dienstag, Donnerstag, Freitag |
09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr |
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Bürozeiten
| Montag bis Freitag |
08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |
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Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.apa.llv.li. |
| Kosten/Zahlung |
Gebührenverordnung |
| Termin/Frist |
Aufenthaltsbewilligung (B) - Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme.
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) bzw. der Daueraufenthaltsbewilligung (D) - Das Gesuch ist vier Wochen vor der geplanten Wohnsitznahme im FL vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
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| Beachten |
Mit der Unterschrift wird bestätigt, korrekte und wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben. Die Mitwirkungspflicht sowie Folgen durch Täuschung der Behörden entnehmen Sie aus Art. 65 und Art. 68 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) im Fall von EWR- und CH-Arbeitnehmer. Art. 65 und Art. 86 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) finden bei Nicht EWR- oder Nicht CH-Arbeitnehmer Anwendung. |
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Ausländer- und Passamt (APA) • Städtle 38 • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 61 41 •
Telefax: (+423) 236 61 66 • E-Mail
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