Allgemein Für den internationalen Verkehr beglaubigt die Regierungskanzlei Unterschriften von zeichnungsberechtigen Personen der Landesverwaltung, der Gerichte sowie der Gemeindevorsteher und der Vermittler.
Beglaubigungen unterscheiden sich in "Superlegalisation" (oder Superbeglaubigung) und Apostille. Welche Art der Beglaubigung erforderlich ist, ist vom Land abhängig, in welchem das Dokument anerkannt werden soll.
Apostille Ein Dokument oder eine Urkunde mit einer Apostille der Regierungskanzlei wird weltweit in jenen Ländern anerkannt, welche dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
Liste der Vertragsstaaten des Haager Abkommens (21 kb)  Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 (96 kb) 
Superlegalisation Ist ein Land nicht Vertragsstaat, ist eine Superlegalisation erforderlich. In diesem Fall muss das für Liechtenstein zuständige Konsulat die Superlegalisation der Regierungskanzlei zusätzlich beglaubigen, damit das Dokument im Land gültig ist.
Beachten Sie
- Für Beglaubigungen wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 30.-- erhoben. Der Betrag muss bar bezahlt werden.
- Beglaubigungen werden für Original-Unterschriften ausgestellt. Kopien können nicht beglaubigt werden.
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