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Bauabfälle sind einer bewilligten Entsorgungsanlage zuzuführen. Für die gesetzeskonforme Entsorgung von Abfällen in einer bewilligten Entsorgungsanlage ist der Verursacher verantwortlich. Informationen zu Entsorgungsanlagen sind unter www.abfall.ch aufgeführt. Bei Abbruch- und Renovationsarbeiten ist vorgängig abzuklären ob ev. Asbest oder bei Fugendichtungsmassen polychlorierte Biphenyle (PCB) verwendet wurden, welche fachgerecht ausgebaut und speziell entsorgt werden müssen. In kritischen Gebäuden empfiehlt sich die Durchführung eines Gebäudechecks betreffend asbestverdächtigen Bauprodukten (Dach- und Fassadenschiefer; Grossformatige Platten; Wellplatten für Dächer; Velounterstände oder Fassaden; Blumenkisten und Gartenmöbel; Einschichtige Bodenbelagsplatten (Hartplatten aus PVC); Einschichtige Bodenbelagsbahnen; Drei-schichtige Boden- und Wandbelagsbahnen (Asbestschicht zuunterst); Pressplatten (z. B. als gelochte Akustikplatten); Asbesthaltiger Mörtel bei Rohrisolationen; Asbestpappe (z. B. unter Fensterbrettern); Leichtbauplatten als Brandschutzverkleidung (z. B. bei Radiatoren oder im Innern von Elektroschränken); Asbestkissen zur Brandabschottung; Asbesttücher als Brand oder Feuerschutz; Spritzasbest) durch eine entsprechende Beratungsfirma. Vor Baubeginn ist dem Amt für Umweltschutz ein Entsorgungskonzept einzureichen. Spätestens vier Wochen nach Beendigung der Bau- bzw. Abbrucharbeiten ist dem Amt für Umweltschutz unaufgefordert ein Entsorgungsnachweis gemäss Formular zu erbringen.
„Unverschmutztes Aushubmaterial" gilt rechtlich als Abfall. "Unverschmutztes Aushubmaterial" muss grundsätzlich auf einer bewilligten Inertstoff- oder Aushubdeponie entsorgt werden. Ausgenommen davon ist ein Massenausgleich auf einer Baustelle im Rahmen des im Baubewilligungsverfahren bewilligten Bauprojektes.
Die Verwertung von "unverschmutztem Aushubmaterial" ist sinnvoll, wenn durch die Verwertung die Ökobilanz verbessert oder die Umwelt weniger belastet wird als durch die Ablagerung auf einer Inertstoff- oder Aushubdeponie. Dies ist vorgängig durch die Bauherrschaft oder dessen Beauftragten zu prüfen. Für die Verwertung von „unverschmutztem Aushubmaterial“ ausserhalb der Bauzone braucht es eine Bewilligung vom Amt für Umweltschutz. Die Verwertung von „unverschmutztem Aushubmaterial“ innerhalb der Bauzone ist nicht bewilligungspflichtig.
Merkblatt: Entsorgung von unverschmutztem Aushub 
Informationen über die Verwertung mineralischer Bauabfälle sowie über die Entsorgung von Ausbauasphalt erhalten Sie über die folgenden Link:
Verwertung mineralische Bauabfälle 

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