- für EWR- und Schweizer Staatsangehörige: siehe Art. 19 ff. PFZG
- für Angehörige eines Drittstattes: siehe Art. 26 AUG
Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt EWR- und Schweizer Staatsangehörige zu einem Aufenthalt von bis zu fünf Jahren, sofern der vorgesehene Aufenthalt länger als ein Jahr dauert.
Die Aufenthaltsbewilligung kann für Drittstaatsangehörige nur für Aufenthalte mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden. Die Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel auf ein Jahr befristet.
Formular Gesuch um Erteilung einer Bewilligung Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels Arbeitsvertrag (325 kb)
Merkblatt Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (16 kb) Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für Angehörige eines Drittstaates (356 kb)
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