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Buchführung


Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen sowohl für den Tierarzt als auch für den Landwirt. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Instrument zur Warenflusskontrolle.

In der tierärztlichen Praxisapotheke muss klar ersichtlich sein, welches Tierarzneimittel (Präparatename) in welcher Menge (Packungseinheiten oder ml oder Tabletten) wann und an wen abgegeben wurde. Dazu eignen sich die Krankengeschichte, elektronische oder handschriftliche Aufzeichnungen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre.

Als Landwirt müssen Sie ein Behandlungsjournal führen, in dem die Verabreichung aller Arzneimittel an Tiere oder Tiergruppen aufgezeichnet ist, für welche eine Buchführungspflicht besteht.

Zusätzlich führt der Landwirt eine Inventarliste, in der er alle Tierarzneimittel einträgt, die nicht sofort verwendet werden und schreibt die Menge und die Bezugsquelle (Tierarzt oder Apotheke) auf.

Vorlagen

Inventarliste (73 kb) 

Behandlungsjournal (73 kb) 

                         

 

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