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| Genehmigung von Videoüberwachung gemäss Art. 6a DSG iVm Art. 27 DSV |
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden: |
Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Unterschrift Der Antrag kann ohne eigenhändige Unterschrift
auf elektronischem Weg eingereicht
werden.Grundsätzliche Bemerkungen: Gemäss geltender
Gesetzgebung
sind Anträge von der antragsstellenden Person grundsätzlich unterschrieben einzureichen. Im Hinblick
auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet
die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der Unterschrift und bietet stattdessen die
Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Mit der Verwendung
dieses Angebotes akzeptieren Sie den Verzicht auf das Unterschriftserfordernis. Sollte
es sich um einen unseriösen, nicht vom Antragsteller oder in seinem Willen eingereichten Antrag handeln,
behält sich die Liechtensteinische Landesverwaltung vor, entsprechend geeignete Massnahmen einzuleiten.
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| Voraussetzungen |
Die Installation einer Videoüberwachung ist im öffentlich zugänglichen Raum nach Art. 6a DSG in Verbindung mit Art. 27 Datenschutzverordnung (DSV) genehmigungspflichtig. NICHT genehmigungspflichtig sind grundsätzlich: - Videoüberwachung für ausschliesslich private oder familiäre Zwecke im privaten Bereich
- Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder weitere Bearbeitungsmöglichkeit
- Webcams, die ausschliesslich im Rahmen einer privaten Telekommunikation zur Anwendung kommen (z. B. Videotelephonie)
- Webcams, die als Panorama-, Wetter-, Schnee- oder Objekt-Kameras zwar einen bestimmten Bereich erfassen, durch deren Aufnahmen aber keine Personen bestimmbar sind.
Eine Inbetriebnahme der Anlage ist erst bei Vorliegen der Genehmigung derselben durch die Datenschutzstelle (DSS) zulässig. Weitere Informationen finden Sie hier. |
| Notwendige Unterlagen und Informationen |
Der Antrag ist online bei der Datenschutzstelle einzureichen. Dem Antrag sind die im Formular angeforderten Unterlagen beizufügen bzw. per Post unverzüglich nachzureichen. |
| Zuständigkeit |
Bürozeiten
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08.30
- 11.30 Uhr 13.30 - 16.30 Uhr |  |
Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.dss.llv.li. |
| Kosten/Zahlung |
| Die Genehmigungsanträge sind gemäss Art. 33 Abs. 2 DSV für private Personen gebührenpflichtig. Gegenüber Behörden werden keine Gebühren erhoben. |
| Termin/Frist |
Die Bewilligung einer Videoüberwachung wird zeitlich befristet, längstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Ein Gesuch auf Verlängerung ist bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. Ein früherer Antrag auf erneute Bewilligung ist dann erforderlich, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben, vgl. hierzu Art. 27 Abs. 4 DSV. Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden. |
| Beachten |
| Bitte vergessen Sie nicht, den Situationsplan und/oder weitere Beilagen per Post einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen. |
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Datenschutzstelle (DSS) • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236
60 90 • Telefax: (+423) 236 60 99 • E-Mail
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