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| Gefahrgutbeauftragte - Anmeldung zur Prüfung |
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:
Anmeldung zur Prüfung für Gefahrgutbeauftragte
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Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Unterschrift Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift.
Diese kann entweder in händischer
Form oder elektronisch mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt angebracht
werden.Bei
Verwendung der elektronischen Einreichungsart können Sie die massgebenden Daten im Formular erfassen
und den Antrag am Schluss über den Button „Signieren & Senden“ elektronisch übermitteln. Das System
wird Sie in diesem Rahmen zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn Sie in händischer Form
arbeiten, können Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages
nutzen. Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben
und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.
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| Voraussetzungen |
Es gelten die Voraussetzungen nach VTGGS Art. 14 c der Verordnung vom 3. März 1998
über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse. Der Schulungsnachweis
hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn
der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung
teilgenommen und einen Test bestanden hat. Weiters können Personen, die erstmals
in einer Firma Gefahrgutbeauftragte werden, nach erfolgter Schulung an der Prüfung teilnehmen. |
| Notwendige Unterlagen und Informationen |
Die Teilnehmenden haben sich mit einem Personalausweis auszuweisen. Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Regelwerke ADR/VTGGS, RID sowie ADN sind zur Prüfung erforderlich (je nach geprüftem Verkehrsträger) und von den Teilnehmenden mitzubringen. Persönliche Bearbeitungen in den Regelwerken sind zulässig. Andere Hilfsmittel, wie Kursdokumentationen, Kursordner, Fachbücher, Kursbroschüren und Kopien davon sowie PC/Laptop, elektronische Datenträger, Fragen/Antworten Kataloge und Mobiltelefone sind nicht zulässig. Wer unzulässige Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die
Sachgebiete der Prüfung entsprechen den Angaben in RID/ADR 1.8.3.11. |
| Zuständigkeit |
Schalterstunden
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08.30 - 11.30 Uhr 13.30 - 16.30 Uhr
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Bürozeiten
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08.00 - 11.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |  |
Weitere Informationen über die Amtsstelle und deren Dienstleistungen finden Sie über die Internetseite: www.avw.llv.li. |
| Kosten/Zahlung |
Die Prüfung besteht grundsätzlich aus dem allgemeinen Teil und dem Teil Strasse. Ein oder zwei weitere Verkehrsträger (Schiene, Binnengewässer) können optional gewählt werden. Folgende Varianten sind demnach möglich (der allgemeine Teil und der Hauptverkehrsträger Strasse sind immer zu absolvieren) A) Verkehrsträger Strasse: CHF 500.- B) Strasse, Schiene: CHF 550.- C) Strasse, Schiene,
Binnenschiff: CHF
600.- D) Strasse, Binnenschiff: CHF
550.-
Nachprüfung pro Modul CHF
200.-
Die Prüfung beginnt mit dem allgemeinen Teil gefolgt
von den Teilen Strasse und Schiene und zuletzt dem Teil Binnenschifffahrt. Nach
erfolgter Anmeldung erhalten die Personen eine Rechung mit Einzahlungsschein. Die Bezahlung muss innert
sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Eine Einladung zur Prüfung erhalten nur Personen, welche
die Prüfungsgebühr einbezahlt haben. |
| Termin/Frist |
Die aktuellen Prüfungstermine werden jeweils auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaftt (www.avw.llv.li) unter Aktuelles publiziert. Anmeldungen sind spätestens 14 Tage vor dem Prüfungsdatum dem Amt für Volkswirtschaft Fürstentum Liechtenstein, Postfach 684, 9490 Vaduz zu senden. Eine Einladung zur Prüfung erhalten nur Personen, welche die Prüfungsgebühr einbezahlt haben. |
| Beachten |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei den einzelnen Teilen mindestens 60 % der möglichen Punkte erreicht werden. Die Teilnehmenden werden spätestens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Beschwerden oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der Prüfung sind der Regierung des Fürstentum Liechtenstein schriftlich zu melden. Die Prüfung darf ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Es müssen nur die Bereiche oder Teile wiederholt werden, bei denen 60 % nicht erreicht wurden. Das Bestehen des allgemeinen Teils und dem Hauptverkehrsträger Strasse ist in jedem Fall Bedingung. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Schulungsnachweis nach RID/ADR 1.8.3.18 abgegeben. Dieser ist 5 Jahre gültig und kann durch erneute Prüfung im letzten Jahr vor seinem Ablauf erneuert werden. |
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Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11
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