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Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Gesuch um Wohnsitznahme in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Unterschrift

Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Diese kann entweder in händischer Form oder elektronisch mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt angebracht werden.

Bei Verwendung der elektronischen Einreichungsart können Sie die massgebenden Daten im Formular erfassen und den Antrag am Schluss über den Button „Signieren & Senden“ elektronisch übermitteln. Das System wird Sie in diesem Rahmen zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn Sie in händischer Form arbeiten, können Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages nutzen. Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.

In bestimmten Fällen erfordert der Antrag eine eigenhändige Unterschrift. Die Verwendung von "lisign" und somit eine elektronische Unterzeichung und Einreichung ist in diesen Fällen aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Der Antrag erfordert Mehrfachunterschriften (z.B. mehrere Privatpersonen, Privatperson und Gemeinde, Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
  • Das Sachgeschäft erfordert, dass der Kunde händisch auf dem Antrag unterschreibt, da die Unterschrift für die Erledigung der Dienstleistung benötigt wird.
  • Zur Ausstellung des neuen Aufenthaltsausweis wird das entsprechende Beiblatt mit Foto und Unterschrift zur Weiterverarbeitung benötigt.
Voraussetzungen

Aufenthaltsbewilligung (B)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörige findet Art. 19 in Verbindung mit Art. 22 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige findet Art. 20 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

  • Alle Staatsangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten.

Wichtige Information:

  • Jegliche Erwerbstätigkeit sowohl im FL als auch im Ausland ist untersagt. Eine Erwerbstätigkeit kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen.

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) bzw. der Daueraufenthaltsbewilligung (D)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 26  bzw. 28 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

  • Personen, die mindestens 10 Jahre im Besitz der C oder D Bewilligung waren und nicht länger als drei Jahre (bei D-Bewilligung) und fünf Jahre (bei C-Bewilligung) im Ausland waren.

Notwendige Unterlagen und Informationen

Eine Auflistung der notwendigen Unterlagen und weitere Informationen finden Sie auf den Folgeseiten des Gesuchsformulars.
Zuständigkeit

Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post.

Ausländer- und Passamt (APA)
Städtle 38
Postfach 684
9490 Vaduz

Tel. +423 / 236 61 41
Fax +423 / 236 61 66

Kontaktformular

  
Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post in Vaduz.

Schalterstunden

Montag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 18.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Bürozeiten

Montag bis Freitag                   08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.apa.llv.li.

Kosten/Zahlung

Gebührenverordnung

Termin/Frist

Aufenthaltsbewilligung (B)

  • Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme.

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) bzw. der Daueraufenthaltsbewilligung (D)

  • Das Gesuch ist vier Wochen vor der geplanten Wohnsitznahme im FL vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Beachten

Mit der Unterschrift wird bestätigt, korrekte und wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben.

Die Mitwirkungspflicht sowie Folgen durch Täuschung der Behörden entnehmen Sie aus Art. 65 und Art. 68 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) im Fall von EWR- und CH-Arbeitnehmer. Art. 65 und Art. 86 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) finden bei Nicht EWR- oder Nicht CH-Arbeitnehmer Anwendung.

 
                         

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