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Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ohne Wohnsitznahme

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Gesuch Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ohne Wohnsitznahme

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Unterschrift

Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Diese kann entweder in händischer Form oder elektronisch mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt angebracht werden.

Bei Verwendung der elektronischen Einreichungsart können Sie die massgebenden Daten im Formular erfassen und den Antrag am Schluss über den Button „Signieren & Senden“ elektronisch übermitteln. Das System wird Sie in diesem Rahmen zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn Sie in händischer Form arbeiten, können Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages nutzen. Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.

In bestimmten Fällen erfordert der Antrag eine eigenhändige Unterschrift. Die Verwendung von "lisign" und somit eine elektronische Unterzeichung und Einreichung ist in diesen Fällen aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Der Antrag erfordert Mehrfachunterschriften (z.B. mehrere Privatpersonen, Privatperson und Gemeinde, Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
  • Das Sachgeschäft erfordert, dass der Kunde händisch auf dem Antrag unterschreibt, da die Unterschrift für die Erledigung der Dienstleistung benötigt wird.
  • Zur Ausstellung des neuen Aufenthaltsausweis wird das entsprechende Beiblatt mit Foto und Unterschrift zur Weiterverarbeitung benötigt.

Voraussetzungen

Grenzgängermeldbestätigung:

Gesetzliche Grundlage:

  • Art. 32 und 33 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348)

Geltungsbereich:

  • EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz

Grenzgängerbewilligung:

Gesetzliche Grundlage:

  • Art. 22 in Verbindung mit Art. 29 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311)

Geltungsbereich:

  • Nicht EWR- oder Nicht CH-Staatsangehörige mit Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz

Bewilligung in Briefform:

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 14 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden die Art. 22a in Verbindung mit Art. 24a des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

  • Alle Staatsangehörige, die nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können.
Notwendige Unterlagen und Informationen
Eine Auflistung der notwendigen Unterlagen und weitere Informationen finden Sie auf den Folgeseiten des Gesuchsformulars.
Zuständigkeit

Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post.

Ausländer- und Passamt (APA)
Städtle 38
Postfach 684
9490 Vaduz

Tel. +423 / 236 61 41
Fax +423 / 236 61 66

Kontaktformular

  
Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post in Vaduz.

Schalterstunden

Montag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 18.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Bürozeiten

Montag bis Freitag                   08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.apa.llv.li.

Kosten/Zahlung

Gebührenverordnung

Termin/Frist

Grenzgängermeldebestätigung:

  • Die vollständige Meldung der Grenzgängertätigkeit ist spätestens 10 Tage nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Grenzgängerbewilligung: / Bewilligung in Briefform

  • Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Beachten

Mit der Unterschrift wird bestätigt, korrekte und wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben sowie die Lohn- und Protokollvereinbarungen bzw. die Mindestlohnrichtlinien der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) oder die allgemein verbindlichen Mindestlohnrichtlinien der zentralen paritätischen Kommission (ZPK) einzuhalten.

Die Mitwirkungspflicht sowie Folgen durch Täuschung der Behörden entnehmen Sie aus Art. 65 und Art. 68 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) im Fall von EWR- und CH-Arbeitnehmer. Art. 65 und Art. 86 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) finden bei Nicht EWR- oder Nicht CH-Arbeitnehmer Anwendung.

 
                         

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