Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Namensänderungen findet sich in den Art. 46 bis 49 PGR. Grundsätzlich kann eine Änderung des Namens dann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen oder geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen. Bei der Durchführung von Namensänderungen gemäss den Art. 46 ff. PGR sind jedoch die Sonderbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Im ABGB sind insbesondere § 139 (Name des ehelichen Kindes), § 154 (Zustimmung beider Elternteile bei Namensänderungen von Kindern) und § 165 bis § 165 c (Namensführung des unehelichen Kindes) massgebend.
Der detailliert begründete Antrag auf Namensänderung muss schriftlich beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt eingereicht werden. Die Kosten für eine Namensänderung betragen CHF 100.00.