Adoption (Staatsbürgerschaft)
Adoptivkinder liechtensteinischer Eltern erwerben das liechtensteinische Landesbürgerrecht, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Annahme das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wird das leibliche Kind eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten angenommen, so erwirbt es das Landesbürgerrecht, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht mündig ist.
Weitere Informationen betreffend Adoption erhalten Sie beim Zivilstandsamt.
Adoption durch das Liechtensteinische Landgericht Falls Sie eine Adoption über das Liechtensteinische Landgericht in Vaduz durchführen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an den Landrichter, Herrn lic.iur. Willi Büchel, um genaue Informationen diesbezüglich einzuholen. Das Liechtensteinische Zivilstandsamt ist lediglich für die Registrierung der Adoption zuständig, nachdem sie in Rechtskraft getreten ist.
Im Ausland durchgeführte Adoption Sofern eine Adoption im Ausland durchgeführt worden und in Rechtskraft getreten ist, benötigt das Liechtensteinische Zivilstandsamt ein Original des Adoptionsbeschlusses mit Übersetzung (von einem anerkannten Übersetzungsbüro) für die Anerkennung durch die Liechtensteinische Regierungskanzlei.
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