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Fragen und Antworten


Wozu braucht es eine Stelle für Chancengleichheit heutzutage noch?
Unser Ziel ist es, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, für alle Bewohnerinnen und Bewohner in Liechtenstein gleichwertige Lebens- und Arbeitschancen zu schaffen.

Unsere Organisation hat eine interessante Idee im Bereich Chancengleichheit. Leider fehlen uns derzeit die finanziellen Mittel, um unser Projekt zu realisieren.
Ab September wird alljährlich der Chancengleichheitspreis ausgeschrieben. Wenn Sie in der Projektbeschreibung auf die dargelegten Kriterien eingehen, sowie einen konkreten Umsetzungsplan inklusive Finanzplanung aufstellen, bietet Ihnen der Wettbewerb eine grosse Chance. Die Ausschreibungsunterlagen finden Sie in unserem Online-Schalter.
Eine andere Möglichkeit bietet ein Antrag um Finanzhilfe für Projektgesuche nach dem Gleichstellungsgesetz Art. 16 (LBGl. 1999 Nr. 96). Auch hier finden Sie alle dazu notwendigen Formulare im Online-Schalter.

Unser Geschäfts- und Wohnhaus wurde letztes Jahr renoviert und behindertengerecht ausgestattet. Wie können wir diese Information einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen?
2006 wurde die Broschüre "Barrierefrei durch Liechtenstein" veröffentlicht. Sie umfasst insgesamt rund 250 Gebäude, die Menschen im Alltagsleben nutzen oder brauchen: wie Banken mit Schalter, Poststellen, Gemeindeverwaltungen, Restaurants, Hotels, Supermärkte, Kirchen, Hallenbäder, Kinos, Museen, Arztpraxen und Landesverwaltungsgebäude. Gerne können wir ihr Gebäude in der Online-Version www.barrierefreies.li aufnehmen.

Ich möchte mich gerne gesellschaftspolitisch engagieren. Wie komme ich zu den geeigneten Kontakten?
Eine gute Möglichkeit bietet die Kontaktaufnahme mit dem Frauennetz Liechtenstein. Die Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen (NGO’s), Frauenorganisationen der Parteien und Regierungsorganisationen dient dazu, verbesserte Rahmenbedingungen für Mädchen und Frauen in politischen, sozialen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Belangen zu erreichen.

Ich bin Mutter und wurde gerade aus diesem Grund bei einer Bewerbung abgelehnt. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?
Das Gleichstellungsgesetz Art. 3 enthält ein so genanntes Diskriminierungsverbot. Dieses hält ausdrücklich fest, dass es verboten ist, Personen im Arbeitsverhältnis aufgrund des Zivilstandes, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft zu benachteiligen. Wenn Sie eine nähere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle für Chancengleichheit (Tel. 236 60 60), den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (Tel. 399 38 38) oder die infra (Tel. 232 08 80).

Ich möchte eine Seminararbeit zum Thema Geschichte des Frauenstimmrechts in Liechtenstein schreiben. Wo finde ich Zahlen und Fakten dazu?
Dazu möchten wir Ihnen gerne das Buch INVENTUR, zur Situation der Frauen in Liechtenstein, eFeF Verlag empfehlen. Ebenso hilfreich ist der Beitrag "Kritische Bilanz", herausgegeben von Dr. Wilfried Marxer, anlässlich des 20 Jahre Jubiläums zur Einführung des Frauenstimmrechts in Liechtenstein (siehe www.liechtenstein-institut.li). In der Dokumentationsstelle der Stabsstelle für Chancengleichheit finden Sie noch weitere interessante Informationsschriften.

Ist ein Elternurlaub in Teilzeit möglich?
Ja, Sie sind gemäss Art. 34, Abs.4 (Siehe ABGB-Arbeitsvertragsrecht, LGBL. Nr. 276, 2003) berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Sie haben jedoch dabei auf die berechtigten Interessen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen.

Wir gründen gerade einen Verein. Wie können wir die Statuten geschlechtsneutral formulieren?
Eine Anregung können Sie den im März 2004 in der Landesverwaltung neu erlassenen Weisungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann entnehmen. Die Weisungen sollen ein Instrument sein, das in kurzer, ansprechender und praktikabler Form Schriftliches wie Korrespondenzen, Broschüren, Dokumentationen, Informationsblätter im Sinn einer geschlechtergerechten Sprache erleichtert. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen zu.

In meinem Bekanntenkreis gibt es eine Frau, die von Gewalt betroffen ist. Welche Möglichkeiten habe ich, ihr zu helfen?
Wenn Sie helfen wollen, achten Sie hier auch auf Ihre persönliche Sicherheit und holen Sie sich professionellen Rat und Hilfe. Sie erhalten diese beim Frauenhaus (Tel. 380 02 03), bei der infra (Tel. 232 08 80), beim Amt für Soziale Dienste (Tel. 236 72 72) und bei der Polizei (Notruf 117). Ebenso erhalten Sie dort einen Leitfaden , wie Sie helfen können und die Notfallkarten in 8 Sprachen. Diese liegen auch in Arztpraxen, Spitälern und anderen öffentlichen Einrichtungen zur kostenlosen Mitnahme auf.

Ein Arbeitskollege von mir macht immer wieder anzügliche Bemerkungen über meine Figur. Ich fühle mich belästigt. Was kann ich dagegen unternehmen?
Wichtig ist es, dass Sie möglichst sofort und bestimmt reagieren, wenn Ihr Arbeitskollege wieder eine anzügliche Bemerkung macht. Er muss klar erkennen, dass Sie sein Verhalten nicht tolerieren. Sprechen Sie auch mit Ihren Arbeitskolleginnen darüber, denn meist ist nicht nur eine Person im Betrieb davon betroffen. Wenn Ihr Belästiger sein Verhalten nicht einstellt, kann eine schriftliche Beschwerde an die Geschäftsleitung Erfolg bringen. Dazu ist es notwendig, dass Sie alle Vorfälle vorher genau notiert haben. Sichern Sie sich auch rechtzeitig die ZeugInnenaussagen. Das Gleichstellungsgesetz erfasst übrigens sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als eine Form von Diskriminierung (Art. 4 GLG). Die ArbeitgeberInnenseite ist verpflichtet, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Wenn Sie eine nähere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle für Chancengleichheit (Tel. 236 60 60), den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (Tel. 399 38 38) oder die infra (Tel. 232 08 80).

                         

 

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