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Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr erfüllt und kommt in die Schule.
Schulfähigkeit
"Schulfähigkeit", "Schulbereitschaft", "Einschulung", "Übertritt" sind Begriffe, welche im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Primarschule verwendet werden. Der Begriff "Schulfähigkeit" beinhaltet drei Teilbereiche:
- Entwicklungsstand des Kindes
- Anforderungsprofil der Schule
- Umwelt Familie
Die drei Bereiche sind untrennbar miteinander verflochten. Eine Einschätzung der Schulfähigkeit lässt sich daher nur vornehmen, wenn diesem Zusammenhang Rechnung getragen wird; das heisst, die einzelnen Aspekte dürfen nicht losgelöst voneinander bewertet werden. Ob ein Kind schulfähig ist oder nicht, hängt also nicht nur vom Kind, sondern auch stark von den jeweiligen schulischen Bedingungen und Anforderungen ab.
Elterngespräch
Sowohl im ersten als auch im zweiten Kindergartenjahr findet ein Elterngespräch statt. Die Kindergärtnerin berät Sie aufgrund ihrer Beobachtungen zur Schulfähigkeit Ihres Kindes, damit Sie die optimale Schullaufbahnentscheidung fällen können.
Eintritt in die Schule - Flexibler Schuleintritt
Grundsätzlich sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben, schulpflichtig. Damit dem individuellen Entwicklungsstand der Kinder besser Rechnung getragen werden kann, wurde der Schuleintritt flexibler geregelt. Gleichzeitig wurde durch die flexible Zone die Elternmitsprache verstärkt.
Die Frist, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schule entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres. Kinder, die in der flexiblen Zone geboren sind, können auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eingeschult werden. Sie können aber auch ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen.

Eine Spezielle Einschulung ist für Kinder, die zwischen dem 30. Juni und dem 31. August geboren sind und den Kindergarten nur ein Jahr besucht haben, nicht vorgesehen.
Einschulungsvarianten
Es stehen verschiedene Möglichkeiten offen:
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- integriert in der 1. Klasse
- separiert in einer Sonderschule, z.B. Förderklasse Basisstufe der Sonderpädagogischen Tagesschule Schaan
- separiert in einer Sprachförderklasse der Sonderpädagogischen Tagesschule Schaan
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Erste Klasse Primarschule bzw. Spezielle Einschulungsklasse
Die Anmeldung erfolgt mit der Einschreibung. Der Einschreibungstermin wird jeweils in den Landeszeitungen, dem Gemeindekanal und dem Landeskanal bekannt gegeben. Ausserdem erhalten die Eltern Ende März ein Informationsschreiben mit dem Einschreibungsformular. Das Formular ist jeweils bis zum Einschreibungstermin ausgefüllt an die Schulleitung der Wohngemeinde zurückzusenden.
Für Kinder, die bereits in einer schulartenübergreifenden Klasse des Kindergartens und der Primarschule (z.B. Basisstufe, Tagesschulklasse 1) sind, entfällt die Einschreibung.
Spezielle Einschulungsklassen gibt es nur in einzelnen Gemeinden.
Vorzeitige Einschulung
Wollen Sie Ihr Kind ein Jahr früher in die Schule schicken und halten es für schulfähig, stellen Sie einen Antrag an die Schulleitung der Wohngemeinde. Sie entscheidet und holt bei Bedarf die notwendigen Gutachten ein. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung von der Kindergärtnerin beraten zu lassen.
Eine Spezielle Einschulung ist in diesem Fall nicht möglich.
Rückstellung
Wollen Sie Ihr Kind (geboren vor dem 1. Mai) ein Jahr später in die Schule schicken, stellen Sie einen Antrag an die Schulleitung der Wohngemeinde. Sie entscheidet und holt bei Bedarf die für den Rückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung von der Kindergärtnerin beraten zu lassen.
Sonderschulung
Wäre für Ihr Kind eine sonderpädagogische Förderung bzw. eine verstärkte Sprachförderung in Betracht zu ziehen, stellen Sie in Absprache mit der Kindergärtnerin und der Ergänzungslehrperson einen Antrag an das Schulamt. Für Abklärung und Beratung steht Ihnen diesbezüglich der Schulpsychologische Dienst in Triesen zur Verfügung.
Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des vorgesehenen Schulbezirkes
Für den Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Schulbezirkes (z.B. bei Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte bzw. durch eine Tagesmutter in einer anderen Gemeinde) benötigen Sie eine Bewilligung des Schulamtes. Bitte richten Sie diesbezüglich bis Anfang Mai ein schriftliches Gesuch mit Begründung an das Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Inspektorat Kindergarten und Primarschule, Postfach 684, 9490 Vaduz.
Einschulung in eine liechtensteinische Privatschule oder eine Schule im Ausland
Für den Besuch einer Schule im Ausland bedarf es einer Bewilligung des Schulamtes. Der Besuch einer liechtensteinischen Privatschule muss aus organisatorischen Gründen dem Schulamt gemeldet werden. Das Formular kann hier abgerufen oder beim Schulamt bzw. der Schulleitung bezogen werden.
Weitere Informationen zur Schulfähigkeit finden Sie im Informationsblatt "Vom Kindergarten in die Schule" (266 kb) .
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