Das jeweils anwendbare Recht wird in den Anlagen zu den bilateralen Verträgen publiziert, wobei Anlage I schweizerisches Landesrecht und Anlage II die massgeblichen Staatsverträge der Schweiz mit Drittstaaten enthält. Die Anlagen werden vom Rechtsdienst in Zusammenarbeit mit den liechtensteinischen Amtsstellen im Einvernehmen mit der Schweiz in regelmässigen Abständen aktualisiert, von der Regierung genehmigt und kundgemacht (sog. Anlagenbereinigung).