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Das Land Liechtenstein leistet Subventionen als zweckgebundene Unterstützung an
Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Vereine und andere Organisationen sowie an Private nach Massgabe
des Gesetzes vom
3. Juli
1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) und der Verordnung vom 17. Dezember 1991 zum Gesetz über die
Ausrichtung
von Landessubventionen. Bei der Ausrichtung von Landessubventionen wird grundsätzlich
zwischen Pauschalsubventionen, Subventio-nen für Grossprojekte und um Subventionen für Projekte von
regionalem oder landesweitem Interesse unter-schieden. - Anstelle der
Subventionierung von Einzelprojekten werden den Gemeinden gemäss einem festgeleg-ten Verteilschlüssel
Pauschalsubventionen von dem vom Landtag jährlich bewilligten Investitionskos-tenbeitrag ausgerichtet.
- Sofern
es sich um Projekte handelt, welche gemäss Landtagsbeschluss von regionalem oder lan-desweitem Interesse
sind, gelten die ordentlichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
- Für Projekte
von regionalem oder landesweitem Interesse beträgt der Subventionssatz 50%
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