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Das Land Liechtenstein leistet Subventionen als zweckgebundene Unterstützung an
Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Vereine und andere Organisationen sowie an Private nach Massgabe
des Gesetzes vom
3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) und der Verordnung vom
17. Dezember 1991 zum Gesetz
über die
Ausrichtung von Landessubventionen. Bei der Ausrichtung von Landessubventionen
wird grundsätzlich zwischen Pauschalsubventionen, Subventio-nen für Grossprojekte und um Subventionen
für Projekte von regionalem oder landesweitem Interesse unter-schieden. - Anstelle
der Subventionierung von Einzelprojekten werden den Gemeinden gemäss einem festgeleg-ten Verteilschlüssel
Pauschalsubventionen von dem vom Landtag jährlich bewilligten Investitionskos-tenbeitrag ausgerichtet.
- Sofern
es sich um Grossprojekte der Gemeinden handelt, gelten die ordentlichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
Ein Grossprojekt liegt vor, wenn der sachgemäss ermittelte Kostenvoranschlag für das Bau- und Ausstattungsvorhaben
die Hälfte der Gesamterträge der laufenden Rechnung nach der zuletzt veröffentlichten Jahresrechnung
der Gemeinde übersteigt.
- Für Grossprojekte der Gemeinden beträgt der Subventionssatz
30%.
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