Fragen und Antworten zum Genehmigungsverfahren einer Videoüberwachungsanlage
Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) zum 1. Juli 2009 ist die Installation einer Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum nach Art. 6a DSG in Verbindung mit Art. 27 Datenschutzverordnung (DSV) genehmigungspflichtig. In Folge sind Antworten auf „Häufig gestellte Fragen“ in Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren einer Videoüberwachung zu finden.
- Wer muss einen Antrag auf Genehmigung einer Videoüberwachung stellen?
- Wann besteht eine Genehmigungspflicht?
- In welchen Fällen besteht keine Genehmigungspflicht?
- Wann ist ein Raum öffentlich zugänglich?
- Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
- Wie ist das Antragsformular zu auszufüllen?
- Was beinhaltet die Wegleitung und wie ist sie zu lesen?
- Wie lange gilt eine Genehmigung?
- Wie ist bei bereits in Betrieb genommenen Videoüberwachungsanlagen vorzugehen?
- Muss auf die Videoüberwachung hingewiesen werden?
- Wer haftet für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage?
- Wie können sich Betroffene gegen eine private Videoüberwachung wehren?
- Ist das Genehmigungsverfahren kostenpflichtig?
- Welches Rechtsmittel kann gegen den Genehmigungsbescheid bzw. eine ablehnende Entscheidung eingelegt werden?
- Besteht eine Anmeldepflicht zum Register der Datensammlungen?
Hinweise und Erläuterungen zu Videoüberwachungen in Gaststätten finden Sie hier.
Sollten Sie Fragen haben oder weitergehende Informationen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Datenschutzstelle jederzeit unterstützend zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch Anregungen oder Verbesserungsvorschläge im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren entgegen.
Wer muss einen Antrag auf Genehmigung einer Videoüberwachung stellen?
Sowohl private Personen, wie beispielsweise Unternehmen, als auch Behörden unterliegen der Genehmigungspflicht.
Den Antrag muss diejenige Stelle einreichen, die für den Betrieb der Videoüberwachungslage verantwortlich ist.
Wann besteht eine Genehmigungspflicht?
Entscheidend für eine Genehmigungspflicht sind insbesondere folgende Kriterien:
- Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglich ist ein Raum dann, wenn sich seine Zugänglichkeit nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, die von jeder beliebigen Person erfüllt werden können.
- Bestimmbarkeit von Personen
Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann, wenn die von der Videoüberwachung gewonnenen Daten Personen bestimmbar machen, wenn also über die Bildaufzeichnungen konkrete Personen erkennbar und identifizierbar sind oder über spezifische Merkmale bestimmt werden können.
- Notwendigkeit der Videoüberwachung
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat vorgegeben, dass eine Videoüberwachung erforderlich, das heisst geeignet und notwendig sein muss. Erforderlich heisst in diesem Sinne, ob die konkrete Videoüberwachung tatsächlich dazu geeignet ist, z.B. Vandalismus vorzubeugen. Insbesondere ist hierbei zu überprüfen, ob nicht andere, weniger eingreifende Massnahmen ebenfalls zum Ziel führen würden. Eine Videoüberwachungslage darf also nur installiert werden, wenn keine anderen Mittel zur Erreichung des Zwecks möglich sind.
In welchen Fällen besteht keine Genehmigungspflicht?
Nicht genehmigungspflichtig sind grundsätzlich:
- Videoüberwachung für ausschliesslich private oder familiäre Zwecke
- Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder weitere Bearbeitungsmöglichkeit
- Webcams, die ausschliesslich im Rahmen einer privaten Telekommunikation zur Anwendung kommen (z. B. Videotelephonie)
- Webcams, die als Panorama-, Wetter-, Schnee- oder Objekt-Kameras zwar einen bestimmten Bereich erfassen, durch deren Aufnahmen aber keine Personen bestimmbar sind.
- Für die Landespolizei (LP) finden sich Spezialregelungen in Art. 33 und 34 Polizeigesetz (PolG). Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt jedoch nur für die ganz engen Fälle, wenn die LP sich für den Betrieb allein verantwortlich zeichnet.
Wann ist ein Raum öffentlich zugänglich?
Nur wenn die Videoüberwachung einen öffentlich zugänglichen Raum betrifft, besteht eine Genehmigungspflicht.
Öffentlich zugänglich ist ein Raum dann, wenn sich seine Zugänglichkeit nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, die von jeder beliebigen Person erfüllt werden können.
Beispiele für nicht öffentlich zugängliche Räume:
- Privatwohnungen
- Büroräume/Werkshalle bzw. allgemein Arbeitsplätze, deren Zugang nur von den betriebsangehörigen und berechtigten Arbeitnehmern mittels eines Schlüssels, Signals oder Pincodes möglich ist.
- Absperrungen
- Verbotsschilder
Beispiele für öffentlich zugängliche Räume:
- Schalterraum einer Bank/Post
- Geschäfte, Kaufhäuser
- Öffentliche Verkehrsmittel bzw. deren Haltebereiche
- Sportplätze, -arena
- Allgemein zugängliche Schulhäuser und –höfe
- Eingangsbereich eines Hotels
- Für den Publikumsverkehr geöffnete Flure, Treppenhäuser oder Parkgaragen bzw. Parkplätze
Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Der Antrag auf Genehmigung einer Videoüberwachung ist schriftlich unter Verwendung des Online-Antragsformulars bei der Datenschutzstelle einzureichen. Die Datenschutzstelle überprüft sodann die Zulässigkeit einer Videoüberwachung und erteilt bei Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen die Genehmigung. Eine Genehmigung kann auch unter Auflagen erfolgen. Eine Inbetriebnahme der Videokameraanlage ist erst bei Vorliegen der Genehmigung derselben durch die Datenschutzstelle (DSS) zulässig.
Die Datenschutzstelle darf im Rahmen des Genehmigungsverfahren über das Antragsformular weitere Angaben oder Unterlagen anfordern und bei Bedarf auch eine Besichtigung vor Ort vornehmen. Auch nach Erteilung einer Genehmigung darf die Datenschutzstelle die Videoüberwachung jederzeit und anlassunabhängig einer erneuten Überprüfung unterziehen.
Wie ist das Antragsformular zu auszufüllen?
Die Datenschutzstelle hat für das Genehmigungsverfahren ein Online-Antragsformular ausgearbeitet, mit dem alle gesetzlichen Mindestanforderungen an die Zulässigkeit einer Videoüberwachung abgefragt werden. Alle Angaben, die bei Antragstellung obligatorisch zu machen sind, sind als Pflichtfelder mit einem Sternchen* gekennzeichnet. Die anderen Felder müssen nicht zwingend ausgefüllt werden; dennoch empfiehlt es sich, auch diese fakultativen Angaben bereits bei Antragstellung zu machen, um eine umfassende Erfassung der geplanten Videoüberwachung zu ermöglichen. Zum besseren Verständnis sind in dem Antragsformular Informationsfelder eingebaut, die zu der entsprechenden Angabe Kurzinformationen bieten. Zusätzlich zu diesen Informationsfeldern sind in der ebenfalls über die Internetseite abrufbaren Wegleitung zum Antragsformular ausführliche Erläuterungen zu finden.
Was beinhaltet die Wegleitung und wie ist sie zu lesen?
Zusätzlich zu den Informationsfeldern im Antragsformular selbst sind in der ebenfalls über die Internetseite abrufbaren Wegleitung ausführliche Erläuterungen zum Antragsformular zu finden. Die Wegleitung enthält allgemeine Ausführungen zur Videoüberwachung und ist parallel zum Antragsformular in 6 Teile gegliedert. Die Wegleitung kann daher als Ganzes gelesen werden; die einzelnen Teile können aber auch jeweils separat und parallel zum Ausfüllen des Antrags gelesen werden. Im Überblick ist wie Wegleitung wie folgt gegliedert:
Teil 1 betrifft alle Angaben zur verantwortlichen Stelle, die in der Regel der Inhaber der Videoüberwachungsanlage sein wird.
Teil 2 fragt nach der Art der Videoüberwachung, da diese mit entscheidend für eine Genehmigungspflicht ist.
Teil 3 umfasst eine genaue Beschreibung der überwachten Bereiche. Hierbei geht es insbesondere um die Definition des „öffentlich zugänglichen Raums“.
Teil 4 betrifft den Zweck und die Erforderlichkeit der Videoüberwachung. Dieser Teil ist recht ausführlich ausgestaltet, da die Einhaltung der Verhältnismässigkeit im Sinne der Notwendigkeit ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung darstellt. Das DSG sieht bestimmte Zwecke vor, deren Aufzählung abschliessend ist.
Teil 5 befasst sich mit der Bearbeitung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Personendaten. Auch die Bearbeitung muss für einen der vom DSG vorgesehenen Zwecke erforderlich sein. Ausserdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Abschliessend müssen insbesondere die durchgeführten Datenbearbeitungen, die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Datensicherheit wie auch die Löschung der Daten näher beschrieben werden.
Teil 6 fragt nach der Erkennbarkeit der Videoüberwachung. Hier muss beschrieben werden, wie die von der Videoüberwachung betroffenen Personen über die Überwachung informiert werden und bei wem die Datenschutzrechte geltend gemacht werden können.
Wie lange gilt eine Genehmigung?
Die Bewilligung einer Videoüberwachung wird zeitlich befristet, längstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Ein Gesuch auf Verlängerung ist bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. Ein früherer Antrag auf erneute Bewilligung ist dann erforderlich, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben.
Wie ist bei bereits in Betrieb genommenen Videoüberwachungsanlagen vorzugehen?
Für bereits bestehende Videoüberwachungsanlagen ist die Bewilligung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01. Januar 2010 einzuholen.
Muss auf die Videoüberwachung hingewiesen werden?
Eine Videoüberwachung ist für die betroffenen Personen zweifelsfrei erkennbar zu machen. Erkennbar sein muss, dass eine Videoüberwachung erfolgt und welche Bereiche von ihr erfasst werden. Zudem muss die verantwortliche Stelle erkennbar sein und bei wem die Datenschutzrechte geltend gemacht werden können.
Die Datenschutzstelle empfiehlt zu diesem Zweck die Installation von entsprechenden Hinweistafeln. Sie hat dafür ein eigenes Piktogramm entworfen, dass über die Datenschutzstelle angefordert werden kann.
Wer haftet für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage?
Die verantwortliche Stelle, die die Videoüberwachungsanlage betreibt, haftet für den rechtmässigen Betrieb derselben. Wird zur Durchführung der Videoüberwachung eine dritte Person, zum Beispiel ein Sicherheitsunternehmen beauftragt, so bleibt der Auftraggeber für die rechtmässige Datenbearbeitung verantwortlich und hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte die Daten nur so bearbeitet, wie er es selbst tun dürfte. Der Dritte unterliegt denselben Pflichten wie der Auftraggeber und kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen.
Die verantwortliche Stelle muss ausserdem auf Anfrage hin Auskunft gegenüber den betroffenen Personen erteilen.
Wie können sich Betroffene gegen eine private Videoüberwachung wehren?
Solange die Videobilder nur zum rein persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende weiter gegeben werden, ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar.
Kommt es bei einer Datenbearbeitung zum persönlichen Gebrauch trotzdem zu einer Persönlichkeitsverletzung, so besteht für die betreffenden Personen die Möglichkeit, sich vor dem Landgericht mittels Art. 39 und 40 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zur Wehr setzen.
Ist das Genehmigungsverfahren kostenpflichtig?
Für Behörden ist das Genehmigungsverfahren gebührenfrei.
Gegenüber privaten Personen kann eine Gebühr zwischen 100 und 500 Schweizer Franken pro Videoüberwachungsanlage erhoben werden. Die Höhe der Gebühr hängt jeweils vom Aufwand der Bearbeitung des Antrags ab. Für die Verlängerung einer Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte.
Welches Rechtsmittel kann gegen den Genehmigungsbescheid bzw. eine ablehnende Entscheidung eingelegt werden?
Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden. Bei der Frist von 14 Tagen handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. nach Ablauf dieser Frist ist eine Beschwerde unzulässig, und der Bescheid der Datenschutzstelle ist rechtskräftig.
Besteht eine Anmeldepflicht zum Register der Datensammlungen?
Ja, Betreiber von Videoüberwachungsanlagen müssen die damit erhobenen und gespeicherten Aufzeichnungen als eigene Datensammlung zum Register der Datensammlungen verpflichtend anmelden ("Aufzeichnungen einer Videoüberwachungsanlage"). Die Registrierungspflicht gilt sowohl für nach Art. 6a DSG genehmigte als auch für nicht genehmigungspflichtige Videoüberwachungsanlagen. Die Registrierungspflicht besteht generell ab Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage und ist völlig unabhängig von der Speicherdauer. Ausnahmen von der Registrierungspflicht sieht das Gesetz in Bezug auf Aufzeichnungen einer Videoüberwachungsanlage nicht vor.
|