DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Datenschutzstelle / Videoüberwachungen
Videoüberwachungen


Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) zum 1. Juli 2009 ist die Installation einer Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum nach Art. 6a DSG in Verbindung mit Art. 27 Datenschutzverordnung (DSV) genehmigungspflichtig.

Die Durchführung einer Videoüberwachung des öffentlichen Raums dient vor allem der Sicherheit. Da sie aber auf eine Vielzahl von unbestimmten Personen ausgerichtet ist, die sich im überwachten Raum bewegen, handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit. Deshalb können die Rechte auf Achtung der Privatsphäre, der Bewegungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur unter klar festgelegten Voraussetzungen im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden.

Der liechtensteinische Gesetzgeber stellt daher sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit einer Videoüberwachung, die jeweils im konkreten Fall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Datenschutzstelle zu prüfen sind. In der hier vorliegenden Wegleitung sind allgemeine und ausführliche Erläuterung betreffend der Zulässigkeit einer Videoüberwachung zu finden.

Die für eine Genehmigungspflicht entscheidenden Kriterien können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Öffentlich zugänglicher Raum

    Nur wenn die Videoüberwachung einen öffentlich zugänglichen Raum betrifft, besteht eine Genehmigungspflicht. Öffentlich zugänglich ist ein Raum dann, wenn sich seine Zugänglichkeit nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, die von jeder beliebigen Person erfüllt werden können. Wann ist ein Raum öffentlich zugänglich?

  • Bestimmbarkeit von Personen

    Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann, wenn die von der Videoüberwachung gewonnenen Daten Personen bestimmbar machen, wenn also über die Bildaufzeichnungen konkrete Personen erkennbar und identifizierbar sind oder über spezifische Merkmale bestimmt werden können.

  • Notwendigkeit der Videoüberwachung

    Eine Videoüberwachung muss erforderlich, also geeignet und notwendig sein. Erforderlich heisst in diesem Sinne, ob die konkrete Videoüberwachung tatsächlich dazu geeignet ist, z.B. Vandalismus vorzubeugen. Insbesondere ist hierbei zu überprüfen, ob nicht andere, weniger eingreifende Massnahmen ebenfalls zum Ziel führen würden. Eine Videoüberwachungslage darf also nur installiert werden, wenn keine anderen Mittel zur Erreichung des Zwecks möglich sind.

NICHT genehmigungspflichtig sind grundsätzlich:

  1. Videoüberwachung für ausschliesslich private oder familiäre Zwecke im privaten Bereich
  2. Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder weitere Bearbeitungsmöglichkeit
  3. Webcams, die ausschliesslich im Rahmen einer privaten Telekommunikation zur Anwendung kommen (z. B. Videotelephonie)
  4. Webcams, die als Panorama-, Wetter-, Schnee- oder Objekt-Kameras zwar einen bestimmten Bereich erfassen, durch deren Aufnahmen aber keine Personen bestimmbar sind.
  5. Für die Landespolizei (LP) finden sich Spezialregelungen in Art. 33 und 34 Polizeigesetz (PolG). Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt jedoch nur für die ganz engen Fälle, wenn die LP sich für den Betrieb allein verantwortlich zeichnet.

Die Genehmigungspflicht betrifft sowohl private Personen, wie beispielsweise Unternehmen, als auch Behörden.

Für die Bewilligung wird gegenüber privaten Personen eine Gebühr zwischen 100 und 500 Schweizer Franken pro Videoüberwachungsanlage erhoben; die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung. Gegenüber Behörden fällt keine Gebühr an.

Eine Inbetriebnahme der Videokameraanlage ist erst bei Vorliegen der Genehmigung derselben durch die Datenschutzstelle (DSS) zulässig.

Die Bewilligung einer Videoüberwachung wird zeitlich befristet, längstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Ein Gesuch auf Verlängerung ist bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. Ein früherer Antrag auf erneute Bewilligung ist dann erforderlich, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben.

Für bereits bestehende Videoüberwachungsanlagen ist die Bewilligung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01. Januar 2010 einzuholen.

Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden.

Sollten Sie Fragen haben oder weitergehende Informationen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Datenschutzstelle jederzeit unterstützend zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch Anregungen oder Verbesserungsvorschläge im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren entgegen.

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Datenschutzstelle (DSS)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Amtsblatt
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Fragen und Antworten
Newsletter
Newsarchiv
Recht 
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Datenschutzgesetz (DSG)
Datenschutzverordnung
Informationsgesetz
Informationsverordnung
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Datenschutzstelle (DSS) • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 60 90 • Telefax: (+423) 236 60 99 • E-Mail