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Als EWR-Ursprungsprodukte gelten Waren, welche in den Vertragstaaten des EWR-Abkommens
den im Protokoll 4 zum EWRA definierten Ursprungsbestimmungen entsprechen.
Ist vom „Freien Warenverkehr“ die Rede, sind es die EWR-Ursprungswaren die im gesamten
EWR zollfrei zirkulieren können. Zwischen den EWR/EFTA-Staaten untereinander, sowie zwischen den EWR/EFTA-Staaten
und den Mitgliedstaaten der EU ist jedoch nach wie vor eine Grenzabfertigung erforderlich (da es sich
beim EWR – im Gegensatz zur EU - nicht um eine Zollunion handelt).
Zu beachten ist, dass vom EWR-Abkommen nur die Waren der Kapitel 25 – 97 des „Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (kurz: HS)“, d.h. die sog. Industriegüter, erfasst sind
(EWRA Art. 8, Ziffer 3 a). Der gesamte landwirtschaftliche Bereich ist deshalb nicht Gegenstand des
Abkommens. Durch die für Liechtenstein beschlossene permanente Ausnahme von der Anwendung des Protokolls
3, wird der gesamte landwirtschaftliche Bereich gemäss den für das schweizerische Zollgebiet (Schweiz
und Liechtenstein) geltenden Regelungen abgewickelt.
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