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Das Amt für Volkswirtschaft ist im Bereich der „Zollverfahren“ im besonderen für
den Warenverkehr von und nach den EWR-Staaten zuständig. Dabei werden jedoch die zollamtlichen Import-,
Export- und Transitabfertigungen weiterhin, wie im Zollvertrag von 1923 (LGBl.
1923 Nr. 24) vorgesehen, durch die Eidg. Zollverwaltung nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Zollrechts an allen für den Warenverkehr zuständigen Zollämtern abgewickelt.
Die EWR-spezifische Abfertigungsverfahren sind in der Vereinbarung zwischen Liechtenstein
und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das
schweizerische Zollgebiet (LGBl. 1995 Nr. 77) und
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Eidg. Oberzolldirektion und dem Amt für Zollwesen (heute
Amt für Volkswirtschaft) geregelt.
Im Gesetz vom 22. März 1995 über das Zollwesen (LGBl.
Nr. 1995 Nr. 92) und der Verordnung vom 25. April 1995 über das Amt für Zollwesen (LGBl.
1995 Nr. 112) sind die Zuständigkeiten und das Verfahren festgesetzt worden.
Import- und Exportabfertigungen, die nicht den EWR betreffen, unterliegen wie bisher
der alleinigen Zuständigkeit der Eidg. Zollverwaltung (EZV). Die entsprechenden Bestimmungen können
der Homepage der EZV entnommen werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem „ Merkblatt
Zollverfahren (439 kb)“und der Beilage zum Merkblatt.
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