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Die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher
(Arbeitskräfteüberlassung) ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung benötigt insbesondere auch, wer
Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (z.B. Pianist, Tänzer, Theatergruppe) vermittelt.
Die Vermittlung ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie z.B. via Printmedien, Telefon, Fernsehen,
Radio, Teletext oder Internet erfolgt. Die für die Leitung eines Unternehmens verantwortliche Person
muss insbesondere über spezifische Fachkenntnisse verfügen. An das Geschäftslokal werden ebenfalls spezielle
Anforderungen gestellt. Die Bewilligungserteilung im Bereich des Personalverleihs ist zudem an die Bedingung
geknüpft, dass eine Kaution geleistet wird. Die Kaution dient der Sicherung von Lohnansprüchen der Leiharbeitnehmer
im Konkursfall des Unternehmens. Die Höhe der Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang.
Antragsformulare für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein:
Hinweis:
Für den Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs kann kein
Betriebsleiter bestellt werden.
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