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Private Arbeitsvermittler / Personalverleiher (AVG)


Die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher (Arbeitskräfteüberlassung) ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung benötigt insbesondere auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (z.B. Pianist, Tänzer, Theatergruppe) vermittelt. Die Vermittlung ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie z.B. via Printmedien, Telefon, Fernsehen, Radio, Teletext oder Internet erfolgt. Die für die Leitung eines Unternehmens verantwortliche Person muss insbesondere über spezifische Fachkenntnisse verfügen. An das Geschäftslokal werden ebenfalls spezielle Anforderungen gestellt. Die Bewilligungserteilung im Bereich des Personalverleihs ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass eine Kaution geleistet wird. Die Kaution dient der Sicherung von Lohnansprüchen der Leiharbeitnehmer im Konkursfall des Unternehmens. Die Höhe der Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang.

Antragsformulare für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein:

Bewilligungsgesuch für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Gesuch um Bestellung eines neuen Geschäftsführers/einer neuen Geschäftsführerin und/oder eines neuen Betriebsleiters/einer neuen Betriebsleiterin bzw. einer neuen verantwortlichen Person
Gesuch um Nachdruck einer Gewerbe- resp. AVG-Bewilligung (15 kb)
Antrag auf Löschung einer Gewerbe- resp. AVG-Bewilligung


Hinweis:

Für den Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs kann kein Betriebsleiter bestellt werden.

                         

 

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