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Firmengründung als Ausländer (Wohnort ausserhalb Liechtenstein)


Eine Firma gründen können alle unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit. Der eingetragene Geschäftsführer muss allerdings die Kriterien zum Erhalt der Gewerbebewilligung erfüllen.

Eine Gewerbebewilligung können alle EWR/EFTA-Staatsangehörigen erhalten. Staatsangehörige von Drittstaaten (Beispiel: USA) benötigen einen mindestens 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein.

Ein ausländischer Wohnort für den Steller des Gewerbegesuchs wird aber nur dann akzeptiert, wenn aufgrund der auszuübenden Tätigkeit die tatsächliche Ausübung des Gewerbes in Liechtenstein möglich ist.
Je nach Staatsangehörigkeit ist zu beachten, dass eine fremdenpolizeiliche Bewilligung als Grenzgänger erforderlich ist. Detaillierte Informationen erhalten Sie über diesen Link.

Gemäss Gewerbegesetz ist das Beherrschen der Deutschen Sprache eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der Gewerbebewilligung.

Sollten Sie die Voraussetzung erfüllen, so können Sie hier beginnen.

Wohnsitznahme in Liechtenstein

Das Ausländer- und Passamt stellt hierzu die notwendigen Informationen zur Verfügung. Über folgenden Link gelangen Sie auf die entsprechende Seite.

                         

 

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