Bewilligungspflicht
Die selbständige Ausübung des Berufs des Architekten oder eines anderen qualifizierten Berufs im Bereich des Bauwesens gemäss der untenstehende Auflistung ist bewilligungspflichtig. Das Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG) regelt die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Berufe:
- Architekt
- Bauingenieur
- Heizungs-, Lüftungs- Klimaingenieur
- Elektroingenieur
- Geomatikingenieur (Kulturingenieur)
- Vermessungsingenieur
- Umweltingenieur
- Fassaden- und Metallbauingenieur
- Geologe
- Raum-, Siedlungsplaner
- Bauphysiker
- Bauleiter
- Elektroplaner
- Sanitärtechniker
- Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
Der Tätigkeitsbereich der einzelnen Berufe wird in den Artikeln 5-17 der Verordnung über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich der Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV) näher beschrieben.
Die Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens beurteilt die Gesuche und entscheidet über deren Genehmigung oder Ablehnung. Bitte richten Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz oder den Antrag zur Mutation einer bereits bestehenden Bewilligung an das Kommissionssekretariat. Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Wirtschaft.
Kommissionsvorsitz: Karl-Heinz Oehri, Tel. 236 68 73
Kommissionssekretariat: Karin Hohenegger, Tel. 236 68 74
Vierteljährlich findet eine Sitzung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens statt. Die Kommission tagt im Jahr 2013 an folgenden Daten:
- Sitzung 27. Februar
- Sitzung 29. Mai
- Sitzung 04. September
- Sitzung 04. Dezember
Das Gesuch ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin einzureichen.
Gegenstand und Zweck
Das Bauwesen-Berufe-Gesetz dient der Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen sowie die Förderung einer wirtschaftlichen und dem Bedürfnis des Umweltschutzes und der Ortsbildgestaltung entsprechenden Planung und Bauausführung.
Des weiteren werden im Rahmen dieses Gesetzes die Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) umgesetzt.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
Verordnung über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)
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