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Gesetzliche Grundlage:
- Art. 32 und 33 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348)
Geltungsbereich:
Grenzgängermeldebestätigungen werden an unselbständige oder selbständige Personen mit EWR Staatsbürgerschaft ausgestellt, die in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben und täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.
Fristen:
Die vollständige Meldung der Grenzgängertätigkeit ist spätestens 10 Tage nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Formular Gesuch um Grenzgängermeldebestätigung für EWR-Staatsangehörige
Arbeitsvertrag (325 kb) 
Meldeformular_der_obligatorischen_Krankenpflegeversicherung 
Merkblatt Krankenpflegeversicherungspflicht in Liechtenstein für Grenzgänger aus Österreich 
Merkblatt zu Betreuungs- und Pflegekräften 
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