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Meldepflicht / Bewilligung


Personen mit Sitz oder Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer können für die Dauer der Dienstleistung eine entsprechende Bestätigung bzw. Bewilligung erhalten.

Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten

Meldepflicht

  1. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist ab dem neunten Tag meldepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt.
  2. Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.
  3. Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.
  4. Die Meldung hat spätestens am neunten Tag der Dienstleistungserbringung zu erfolgen. Schweizer Staatsangehörige bzw. Dienstleistungserbringer aus der Schweiz dürfen die Arbeit frühestens acht Tage nach Zugang der Meldung aufnehmen. In Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen.
  5. Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird dem Meldepflichtigen eine Meldebestätigung GDL ausgestellt. Eine Verlängerung ist möglich.

Bewilligungspflicht

  1. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist vorbehaltlich Abs. 2 bewilligungspflichtig.
  2. Bei EWR-Staatsangehörigen, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, ist die Dienstleistungserbringung nur meldepflichtig.
  3. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der neunzigtägigen Frist zu stellen.
  4. Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung erteilt.
  5. Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.
  6. Schweizer Staatsangehörige dürfen die Arbeit frühestens nach Erteilung der Bewilligung aufnehmen.

Formular

Gesuch für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung für Dienstleistungserbringer aus EU/EWR
Gesuch für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz

Merkblatt zu Betreuungs- und Pflegekräften 

                         

 

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